Bei verspätetem RLV-Bescheid gilt der des Vorquartals

Zu späte Zustellung der RLV-Zuweisungsbescheide? Laut Urteil könnte dann die KV Pech haben.
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MARBURG (eb). Ärzte, denen das Regelleistungsvolumen (RLV) zu spät mitgeteilt wird, dürfen mit dem (eventuell höheren) RLV des Vorquartals weiterarbeiten. Eine spätere Korrektur ist den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) nach Ansicht des Sozialgerichts Marburg verboten.
In einem Eilbeschluss stellten die Richter klar: Die Vier-Wochen-Frist, die das Sozialgesetzbuch für den Erlass der RLV-Zuweisungsbescheide festsetzt, ist nicht in das Belieben der KVen gestellt. Spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn müssten die Bescheide feststehen.
Erfolge die Zuweisung an die niedergelassenen Ärzte zu spät, gelte das bisherige RLV fort. "Dies bedeutet, dass ein gegebenenfalls zu hohes (fortgeltendes) Regelleistungsvolumen nicht mehr nachträglich korrigiert werden darf", so die Richter. Die KVen vertreten bisher die gegensätzliche Auffassung, weshalb die Vier-Wochen-Frist recht locker gehandhabt wird.
In dem konkreten Fall ging es um eine radiologische Gemeinschaftspraxis dreier Ärzte, die seit Januar 2008 zusammenarbeiten. Für das dritte Quartal 2010 bekam die Praxis aufgrund der tatsächlichen Fallzahlen im dritten Quartal 2009 - zu spät - ein RLV von rund 28.000 Euro zugewiesen.
Die Ärzte verlangten dagegen ein RLV in Höhe des Fachgruppendurchschnitts, mindestens jedoch den gleichen Betrag wie für das zweite Quartal 2010. Für dieses hatten die Ärzte und KV einen Vergleich von 54.000 Euro geschlossen.
Az.: S 11 KA 604/10 ER