Steuererklärung

Berater verantwortet Vollständigkeit

Legt ein Steuerberater seinen Mandanten nur die komprimierte Steuererklärung vor, trägt er auch die Verantwortung, wenn etwa Entlastungsbeträge nicht geltend gemacht wurden.

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Ist die Steuererklärung einmal abgegeben, so sind nachträgliche Korrekturen nicht unbedingt durchzusetzen. Das gilt auch für Steuerberater, so der Bundesfinanzhof.

Ist die Steuererklärung einmal abgegeben, so sind nachträgliche Korrekturen nicht unbedingt durchzusetzen. Das gilt auch für Steuerberater, so der Bundesfinanzhof.

© kebox / fotolia.com

MÜNCHEN. Ärzte sollten auch ihren Steuerberater über veränderte Lebensumstände informieren. Allerdings dürfen auch diese nicht einfach davon ausgehen, dass immer alles beim Alten bleibt, wie jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München entschied.

Am Besten sollten die Berater-Kunden immer das volle Steuerformular prüfen und nicht nur die komprimierte elektronische Steuererklärung.

Im Streitfall lebte der Steuerpflichtige früher mit Lebensgefährtin und gemeinsamem Kind zusammen. Nach der Trennung Ende 2006 hätte er 2007 erstmals Anspruch auf einen steuerlichen "Entlastungsbetrag für Alleinerziehende" über immerhin 1308 Euro gehabt.

Weil der Steuerberater von der Trennung nichts wusste, hatte er diesen aber nicht geltend gemacht. Seinem Mandanten gab er nur die komprimierte elektronische Steuererklärung ("Elster") zur Prüfung und Unterschrift, die keinen Hinweis auf den Entlastungsbetrag enthielt.

Damit habe der Berater die Verantwortung dafür übernommen, dass die Angaben vollständig waren, "ohne den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln", befand der BFH. Ist die Steuererklärung einmal abgegeben, sind nachträgliche Korrekturen nicht unbedingt durchzusetzen.

Ob der Steuerberater seinem Kunden nun Schadenersatz zahlen muss, hatte der BFH nicht zu entscheiden. (mwo)

Az.: III R 12/12

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