Beschwerde gegen Labor-Abstaffelung gescheitert
KARLSRUHE (mwo). Großlabore müssen die Abstaffelung ihrer Honorare bei den speziellen Laborleistungen hinnehmen. Eine Verfassungsbeschwerde dagegen nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an.
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Viele Laborleistungen: Große Labore müssen abgestaffelte Honorare hinnehmen.
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Der EBM in der Fassung der Laborreform 1999 ebenso wie in heutiger Fassung enthält eine Abstaffelung für spezielle Laborleistungen: Über einer Leistungsgrenze von 450 000 Fällen je Quartal wird das Honorar um 20 Prozent gemindert. Bei einer zehnköpfigen laborärztlichen Gemeinschaftspraxis in Bayern führte dies in den Quartalen II und IV/1999 zu einer Kürzung des Gesamthonorars von umgerechnet über 19 Millionen Euro um 1,7 Millionen Euro.
Ihre Klage hatte bis hinauf zum Bundessozialgericht keinen Erfolg; das Bundesverfassungsgericht wies nun auch ihre Verfassungsbeschwerde ab. Die Laborreform 1999 habe insgesamt die kleinen Labore stärker belastet. Die Abstaffelung sei hier nur ein Gegengewicht gewesen.
Warum dies verfassungswidrig sein soll, habe die Laborpraxis nicht ausreichend begründet. Der Bewertungsausschuss als Normgeber habe einen großen Spielraum. Zudem seien bei der Berufsausübung Eingriffe eher hinzunehmen als bei der Berufswahl.
Az.: 1 BvR 1141/10