Bundesverfassungsgericht
Beschwerden gegen Pandemievertrag der WHO sind unzulässig
Deutschland kann sich weiterhin an den Verhandlungen der Weltgesundheitsorganisation über einen „internationalen Pandemievertrag“ beteiligen. Das hat das Bundesverfassungsgericht klar gestellt.
Veröffentlicht:Karlsruhe. Deutschland kann sich weiterhin an den Verhandlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über einen „internationalen Pandemievertrag“ beteiligen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe klargestellt.
Dies sei „kein tauglicher Beschwerdegegenstand“, heißt es in dem aktuell veröffentlichten Beschluss. Die Beschwerdeführerin sei nicht in ihren Rechten verletzt. Nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts sind noch über 1.600 „nahezu identische Verfassungsbeschwerden“ anhängig.
2021 hatten sich die Mitgliedsstaaten der WHO geeinigt, gemeinsame Möglichkeiten zur Vorsorge gegen und Reaktion auf Pandemien auszuloten und hierüber eine Vereinbarung zu treffen. Das zwischenstaatliche Verhandlungsgremium legte im Februar und im Juni 2023 Entwürfe für internationale Abkommen vor, die Grundlage für die weiteren Verhandlungen sein sollen. Danach sollen die Forschung und auch die Verteilung von Impfstoffen besser koordiniert und Informationen zwischen den Staaten rascher ausgetauscht werden.
Sanktionen sind nicht vorgesehen
Sanktionen für Staaten, die sich darüber hinwegsetzen, sind nicht vorgesehen. Bis Mai 2024 soll ein unterschriftsreifer Vertragstext ausgehandelt sein. In diesem Zusammenhang sollen auch die Internationalen Gesundheitsvorschriften aus dem Jahr 2005 überarbeitet werden. Die Beschwerdeführerin rügt, nach dem derzeitigen Verhandlungsstand erhalte die WHO eine „legislative und exekutive Gewalt“, durch die die Souveränität der Mitgliedstaaten und damit auch Deutschlands aufgehoben werde. So könne die WHO selbst Pandemien ausrufen und dann verbindliche Anordnungen treffen.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde nun als unzulässig ab. „Sie richtet sich nicht gegen einen tauglichen Beschwerdegegenstand“, heißt es in dem jetzt schriftlich veröffentlichten. Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, die Mitwirkung der Bundesregierung an dem Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags löse noch keine innerstaatlichen Rechtswirkungen aus. Diese würden „erst durch ein Zustimmungsgesetz bewirkt“.
Vertrag liegt noch nicht vor
Hier dauerten die Verhandlungen über den Pandemievertrag noch an. Der Vertrag liege noch nicht vor, und der Bundestag habe daher auch noch nicht über ein Zustimmungsgesetz beraten.
Om Übrigen habe die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwieweit die derzeitigen Entwurfstexte zu einer mit dem Grundgesetz unvereinbaren Übertragung von Hoheitsrechten auf die WHO führen würden. (mwo)