Gerichtsurteil

Charcot-Fuß nicht unbedingt auch Unfall-Folge

Ein Pastor wollte auch Behandlungen seines Charcot-Fußes als Unfallfolge anerkannt haben. Laut Arzt aus dem Diabeteszentrum möglich, ein Gericht sieht das anders.

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Der Glaube allein schützt nicht vor einem Charcot-Fuß. Auch eine Unfallverletzung hielt ein Gutachter bei einem Pastoren für nicht ausschlaggebend für die weitere Verschlechterung des Fußes.

Der Glaube allein schützt nicht vor einem Charcot-Fuß. Auch eine Unfallverletzung hielt ein Gutachter bei einem Pastoren für nicht ausschlaggebend für die weitere Verschlechterung des Fußes.

© Springer-Verlag 2011

Göttingen. Gerichte müssen zur Aufklärung eines Sachverhalts kein zweites, ärztliches Gutachten in Auftrag geben, wenn bereits ein behördlich eingeholtes Gutachten vorliegt. Ein Verfahrensmangel liegt nur dann vor, wenn sich die Einholung eines weiteren Gutachtens hätte aufdrängen müssen, weil das erste Gutachten erkennbare Mängel aufweist. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) entschieden.

Der 5. Senat wies damit den Antrag eines Pastors auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen ab. Der Kläger wollte die Landeskirche gerichtlich dazu verpflichten, einen „Charcot-Fuß“ als weitere Folge eines Dienstunfalls anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht hatte seine Klage abgewiesen und sich dabei auf das Gutachten eines Oberarztes gestützt. Nach Ansicht des OVG ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden (Az.: 5 LA 174/20 und 4 A 92/19).

Der Kläger hatte sich im Dezember 2010 bei seiner Tätigkeit als Pastor das rechte Sprunggelenk gebrochen. Die Norddeutsche Kirchliche Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) erkannte zunächst einen Dienstunfall an, einige Monate später zusätzlich eine partielle tiefe Beinvenenthrombose als weitere Dienstunfallfolge.

Versorgungskasse gab Gutachten in Auftrag

Knapp vier Jahre nach der Sturzverletzung reichte der Kläger schließlich Rechnungen ein für die Behandlung eines Charcot-Fußes. Der Kläger war der Ansicht, dass die Versorgungskasse auch für die Behandlung dieser Erkrankung Dienstunfallfürsorgeleistungen zahlen müsse.

Laut dem Bericht des ihn behandelnden Professors in einem Diabeteszentrum spreche einiges dafür, dass der Charcot-Fuß mit allen Komplikationen eine Folge der Sprunggelenksfraktur sei.

Die Versorgungskasse gab daraufhin bei einer Klinik ein Gutachten zu der Frage in Auftrag, welche Körperschäden kausal auf das Unfallereignis vom Dezember 2010 zurückzuführen seien. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass sich beim parallel raschen Fortschreiten des Diabetes mellitus der Charcot-Fuß des Klägers wahrscheinlich auch unabhängig von dem Unfall entwickelt hätte. Die Kasse lehnte also ab, den Charcot-Fuß als Folge des Dienstunfalls anzuerkennen.

Der Kläger zog vor das Verwaltungsgericht und begründete seine Klage damit, dass sich das Gutachten und die Ausführungen seines Arztes widersprächen. Das Gericht wies seine Klage als unbegründet ab. Um eine Diagnose als Dienstunfallfolge anzuerkennen, sei es erforderlich, dass der Körperschaden durch das Unfallereignis verursacht wurde.

Dem Gutachten zufolge lasse sich die Entwicklung des Charcot-Fußes als Folge der Grunderkrankung betrachten. Das Gericht müsse daher keine weitere Beweiserhebung veranlassen. Das Urteil ist rechtskräftig. (pid)

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