Kommentar zur Kooperation
Dauerthema Zuweisung
Noch immer sind die Brüche an den Sektorengrenzen für Patienten schmerzhaft spürbar, trotz aller Segnungen der Vernetzungstechnik. Nicht von ungefähr nimmt sich der Gemeinsame Bundesausschuss gerade dieses Feld für eine Qualitätsverbesserung in den kommenden Jahren vor.
Die Anforderungen an die Beteiligten für eine sektorübergreifende Versorgung sind allerdings fast wie die Quadratur des Kreises zu verstehen: Der Patient soll ohne Brüche behandelt werden, die medikamentöse Versorgung auch nach der Entlassung aus der Klinik sichergestellt werden - aber beim Honorar darf, bitte schön, keiner der Beteiligten profitieren.
Wie lassen sich ComplianceRegeln wie das Zuweisungsverbot mit einer reibungslosen sektorübergreifenden Zusammenarbeit vereinbaren?
Der Bundesgerichtshof hat mit seinem aktuellen Urteil einen Weg angedeutet, wie Kooperationen regelgerecht laufen können: Patienten müssen einverstanden sein, die Versorgung muss verbessert werden, und es wird ein "neutraler Mittler" gebraucht, damit die Zuweisung nicht direkt von Leistungserbringer zu Leistungserbringer erfolgt.
Noch fehlt die schriftliche Begründung des BGH. Doch einstweilen können alle Beteiligten auf neue Gestaltungsmöglichkeiten hoffen.
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