BGH zu Kooperationen
Ein Apothekerurteil für Ärzte
Ärzte wie auch Apotheker unterliegen bei Zuweisungen strengen Regeln des Gesetzgebers und aus dem Berufsrecht. Der BGH hat jetzt neue Gestaltungsspielräume geschaffen.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit einem aktuellen Urteil den Gestaltungsspielraum für Kooperationen erweitert. Dies betrifft die Zusammenarbeit von Kliniken mit Apothekern, niedergelassenen Ärzten, Sanitätshäusern und Pflegediensten, insbesondere im Rahmen des Entlassmanagements.
Im konkreten Fall ging es darum, wie berichtet, dass ein Apotheker in Freiburg laut BGH Partner einer Entlassmanagementgesellschaft sein darf, über die er Arzneirezepte der Uniklinik für Patienten kurz vor der Entlassung erhält. Damit soll eine reibungslose Weiterbehandlung gewährleistet werden.
Die Weiterbehandlung nach der Entlassung organisiert in Freiburg das Unternehmen Patientenring, an dem neben der Uniklinik Freiburg drei Sanitätshäuser beteiligt sind. Das Unternehmen informiert Patienten vor ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus über die weitere Behandlung mit Arzneimitteln.
Auf Wunsch des Patienten können die Rezepte direkt an eine von drei Kooperationsapotheken gefaxt werden. Diese liefert dann die Medikamente. Der Service ist kostenlos. Das Einverständnis des Patienten wird dabei zweifach, sowohl mündlich wie schriftlich, eingeholt.
Zuweisungsverbot greift bei Ärzten
Ein Apotheker, der nicht mit dem Unternehmen kooperiert, hatte gegen die Zusammenarbeit geklagt und in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Recht bekommen. Der BGH verwarf die Entscheidung des OLG.
Anders als das OLG sah der BGH in der Kooperation keinen Verstoß gegen Paragraf 11 des Apothekengesetzes. Dieser Paragraf soll ein unlauteres Zusammenspiel zwischen Apothekern und anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen verhindern - unter anderem die Zuweisung von Rezepten.
Da die Regeln im Apothekengesetz zum Verbot der Zuweisung von Verschreibungen ähnlich sind wie die in der ärztlichen Berufsordnung zur Zuweisung gegen Entgelt, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung mittelbar auch Kooperationen niedergelassener Ärzte betreffen wird, zum Beispiel Kooperationen von Ärztenetzen mit Sanitätshäusern, Apotheken oder Physiotherapiepraxen.
Die Folgen für Kooperationen von Ärzten hängen allerdings entscheidend von den Formulierungen in der Urteilsbegründung ab, die noch nicht vorliegt.
"Bei der konkreten Ausgestaltung der Kooperationsform ist aber größte Sorgfalt aufzuwenden, da die Inhomogenität der unterschiedlichen Normen des SGB V, des Apothekengesetzes (...) und der Berufsordnungen der Apotheker und Ärzte immer wieder für Diskussionsbedarf sorgen wird", schreibt Peter Hartmann, einer der Rechtsanwälte des betroffenen Apothekers, in einer Pressemitteilung.
Spielregeln sind einzuhalten
So hebelt das Urteil nach Meinung Hartmanns in keiner Weise den Zuweisungsparagrafen 128 im SGB V aus, der aus Compliance-Gesichtspunkten die Kooperation von Ärzten mit anderen Berufsgruppen sehr erschwert hat.
Einige Spielregeln müssen Kooperationspartner einhalten, damit sie vor Gericht Chancen haben, nicht verworfen zu werden.
Grundvoraussetzung ist immer, dass durch die Kooperation Probleme in der Versorgung behoben werden - sich also die Situation für den Patienten verbessert. Das Einverständnis des Patienten muss vorliegen.
Ein neutraler Mittler, etwa eine Netzmanagementgesellschaft, muss zwischengeschaltet sein, so wie die Entlassmanagementgesellschaft Patientenring in Freiburg. Damit soll verhindert werden, dass einer der Leistungserbringer unzulässig von der Kooperation profitiert.
Urteil des Bundesgerichtshofes, Az.: I ZR 120/13
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