Leitartikel zu angestellten Ärzten
Die Wirklichkeit hat das Recht überholt
Immer mehr ambulant tätige Ärzte arbeiten angestellt. Doch das Arbeitsrecht beißt sich mit manchen Regelungen für die ambulante ärztliche Tätigkeit. Rechtsanpassungen sind daher dringend nötig.
Veröffentlicht:
Immer mehr Ärzte sind in einer Praxis oder in einem MVZ angestellt. Das sorgt für Kollissionen zwischen Zulassungsverordnung und Arbeitsrecht.
© Tyler Olson / fotolia.com
BERLIN. Mehr als 20.000 Ärzte arbeiten laut Bundesärztekammer inzwischen angestellt in der ambulanten Medizin. Das ist fast jeder siebte Arzt.
Längst sind angestellte Ärzte nicht mehr nur in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätig. Etwa die Hälfte von ihnen arbeitet in Arztpraxen.
Knapp 9200 angestellte Fachärzte in Praxen zählte die Kassenärztliche Bundesvereinigung Ende 2012. Hinzu kommt eine wachsende Zahl ambulanter Weiterbildungsassistenten.
Die Entwicklung ist rasant. Rund 2000 mehr angestellte Ärzte pro Jahr zählt die Bundesärztekammer seit 2007. Seitdem ist die Anstellung von Ärzten in Praxen möglich.
Die ambulante Arzttätigkeit verändert sich. Doch der rechtliche Rahmen für ihre Ausübung ist starr geblieben. Vor allem das Zulassungsrecht hinkt teilweise hinter der Entwicklung her.
Die wenigsten Bestimmungen wurden überhaupt angepasst. In den allermeisten Fällen wurde in die bestehenden Regelungen eingefügt, dass sie auch für angestellte Ärzte in der ambulanten Medizin gelten - ohne Rücksicht darauf, dass sie aus dem Arbeitsrecht bestimmte Ansprüche ableiten können, die sich stellenweise mit dem Zulassungsrecht beißen.
Das bringt die Arbeitgeber - egal ob MVZ oder Arztpraxis - mitunter in die Bredouille.
KV muss Vertretung genehmigen
Problematisch wird es meist, wenn ein angestellter Arzt freigestellt wird, aus welchem Grund auch immer.
Das klassische Beispiel: Eine angestellte Ärztin wird Mutter und will volle drei Erziehungsjahre in Anspruch nehmen. Das steht ihr nach dem Arbeitsrecht zu, inklusive Rückkehrgarantie an ihren Arbeitsplatz.
Die Ärztezulassungsverordnung sieht auch eine Möglichkeit vor, im Zusammenhang mit einer Entbindung und Erziehungszeiten von bis zu 36 Monaten einen Assistenten zu beschäftigen. Allerdings muss die KV die Beschäftigung des Assistenten genehmigen. Welche rechtlichen Fallstricke lauern, lesen Sie exklusiv in unserer App-Ausgabe vom 18.9.2013.