Arzt-Anstellung
Eine Option mit vielen Varianten
Die Anstellung ärztlicher Kollegen könnte im niedergelassenen Bereich eine größere Rolle spielen. Nicht zuletzt ist die Anstellung auch eine Möglichkeit, die Praxis ohne Nachbesetzungsverfahren abzugeben.
Veröffentlicht:MÜNSTER. Während dem Vertragsarzt verschiedene Formen der Anstellung offen stehen - etwa die Weiterbildungs- und die Entlastungsassistenz, die Anstellung im freien Planungsbereich oder die Job-Sharing-Anstellung im gesperrten Planungsbereich - ist die freie Mitarbeit von Kollegen nicht möglich, betonte der Medizinrechtler Michael Frehse von der Kanzlei am Ärztehaus in Münster bei einer Veranstaltung der Kanzlei und der Deutschen Apotheker- und Ärztebank.
Bei Verstößen gegen das Verbot der freien Mitarbeit drohen den Praxisinhabern empfindliche Strafen. "Die KV fordert nicht nur bis zu vier Jahre das Honorar zurück, sondern es droht auch ein Disziplinarverfahren bis hin zum Zulassungsentzug."
Keine Probleme in freien Bereichen
Vergleichsweise unproblematisch ist die Anstellung in freien Planungsbereichen. Hier kann jederzeit ein Arzt angestellt werden, er bekommt ein eigenes Regelleistungsvolumen, so Frehse. Anders als beim Job-Sharing ist dabei die Fachgebiets- oder Facharztidentität von Arbeitgeber und Angestelltem nicht erforderlich.
Der Angestellte muss aber die Facharztanerkennung haben. Dem Zulassungsausschuss muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag unter Angabe der Wochenarbeitszeit und des Anstellungsortes vorgelegt werden. Frehse: "Wichtig ist die vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses".
Die Anstellungsgenehmigung kann nur ein Leistungserbringer mit Zulassung erhalten - in einem Medizinischen Versorgungszentrum das MVZ selbst, in einer Gemeinschaftspraxis einer der Praxispartner.
Das sei für den Fall einer Auflösung der Kooperation relevant. Bei der Auflösung des MVZ endet die Anstellungsgenehmigung, bei der Gemeinschaftspraxis folgt sie dem Vertragsarzt, dem die Anstellung zugeordnet war.
Im Fall einer Praxisnachfolge wird die Arztstelle auf den Nachfolger übertragen, berichtete der Jurist. "Das erhöht den Wert der Praxis."
Eine interessante Option: Praxisinhaber können sich auf jeden ausgeschriebenen Praxissitz bewerben und ihn mit einem angestellten Arzt besetzen. "Das wird allerdings nur selten genutzt."
Der angestellte Arzt kann am Standort des Arbeitgebers tätig werden, vorausgesetzt, dass der Verlegung des Sitzes keine Versorgungsgründe entgegenstehen. "Das kann man im Vorfeld gut prüfen."
Versorgungsgründe entscheiden
Der Angestellte kann aber auch am Sitz des abgebenden Arztes arbeiten. Hierfür gilt die Voraussetzung, dass der Zulassungsausschuss den weiteren Standort als Praxisfiliale des Arbeitgebers genehmigt.
Der Medizinrechtler verwies auf eine weitere Möglichkeit der Anstellung. "Ein zugelassener Vertragsarzt kann in einem Planungsbereich auf seine Zulassung verzichten, um sich in einer Praxis oder einem Medizinischen Versorgungszentrum anstellen zu lassen."
Auch bei einer solchen Konstellation dürfen der Verlegung des Arztsitzes keine Versorgungsgründe entgegenstehen. Ein Vorteil dieser Art der Praxisaufgabe sei es, dass für den abgebenden Arzt kein Antrag auf Genehmigung einer Nachbesetzung mehr erforderlich ist, sagte Frehse.
Freiberuflichkeit weiterhin offen
Seit zwei Jahren ist auch die Rückumwandlung einer Anstellung in eine freiberufliche Zulassung möglich. Soll der angestellte Arzt eine volle Zulassung erhalten, muss er vorher mindestens 31 Stunden die Woche tätig gewesen sein, bei einer Teilzulassung mindestens 20 Stunden.
In der KV Westfalen-Lippe werde der Antrag auf Umwandlung erst genehmigt, wenn der angestellte Arzt mindestens zwei Quartale tätig war, berichtete Frehse.
"Wenn nicht der bisher angestellte Arzt die Zulassung erhalten soll, muss neben dem Umwandlungsantrag ein Antrag auf Genehmigung der Ausschreibung und Nachbesetzung gestellt werden."