Leitartikel zum hausärztlichen Gespräch

Entlastung bei den Zeitvorgaben

Die Zeitvorgaben beim hausärztlichen Gespräch sind gelockert worden. Das muss aber nicht das Ende der Debatte bedeuten, denn: Die Budgetierung bleibt bestehen.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Beim hausärztlichen Gespräch müssen Ärzte die Uhr nicht mehr ganz so sehr im Blick behalten wie bisher, um bei den Plausizeiten nicht aufzufallen.

Beim hausärztlichen Gespräch müssen Ärzte die Uhr nicht mehr ganz so sehr im Blick behalten wie bisher, um bei den Plausizeiten nicht aufzufallen.

© [M] Stoppuhr: thinkstock.com, Arzt: Getty Images/Wavebreak Media

Diese abrechnungstechnische Verbindung war Hausärzten lange ein Dorn im Auge: Wenn ein Patient zum ersten Mal im Quartal in die Praxis kam und der Hausarzt gleich ein ärztliches Gespräch mit ihm führte, bedeutete dies, dass die Zeit für den Arzt-Patienten-Kontakt mit mindestens 20 Minuten (je nach weiteren Leistungen) in die Plausizeiten einging, auch wenn der Kontakt vielleicht nur 13 Minuten gedauert hatte.

So lautete bisher die Bestimmung im EBM beim Ansatz der Versichertenpauschale (EBM-Nr. 03000) neben dem hausärztlichen Gespräch im Zusammenhang mit einer lebensverändernden Erkrankung.

Analoge Regeln gab es für die Vertreterpauschale (Nr. 03010, mindestens 15 Minuten angerechnete Kontaktzeit), sowie für die entsprechenden pädiatrischen Leistungen (EBM-Nrn. 04000/04010 und 04230).

Verrenkungen bei der Kontaktfrequenz

Die Folge waren manche Verrenkungen in den Kontakten zwischen Arzt und Patient. So wurde häufig empfohlen, den ersten Arzt-Patienten-Kontakt möglichst kurz zu halten und ein nötiges ärztliches Gespräch erst beim zweiten Kontakt zu führen - also mehr Kontakte, um per saldo das Zeitbudget zu entlasten. Eigentlich widersinnig.

Das ist jetzt vom Tisch: Wie berichtet, ist die längere Mindestkontaktzeit nach den Beschlüssen des Bewertungsausschusses vom 18. Dezember rückwirkend zum 1. Oktober aufgehoben worden.

Wie KBV-Vize Regina Feldmann kurz vor Weihnachten im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung" erläuterte, sei damit eine Kriminalisierung der Hausärzte verhindert worden.

Ein erforderliches Gespräch beim Erstkontakt könne nun geführt werden, ohne dass der Arzt befürchten muss, dass er beim Zeitbudget auffällig wird und deshalb in die Wirtschaftlichkeitsprüfung kommt.

An mehreren Stellen wurde der EBM geändert

Um die Änderung sauber umzusetzen, musste der Bewertungsausschuss gleich an mehreren Schrauben drehen. Welche das waren, erfahren Sie, wenn Sie diesen Text exklusiv in unserer App-Ausgabe vom 3.1.2014 weiterlesen.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 04.01.201414:55 Uhr

Mir kommen fast die Tränen, wenn...

KBV-Vize und Kollegin Regina Feldmann kurz vor Weihnachten im Gespräch mit der "Ärzte Zeitung" erläuterte, sie habe "damit eine Kriminalisierung der Hausärzte verhindern" wollen: Indem sie völlig absurde, juristisch unhaltbare Zeitvorgaben im neuen EBM zunächst gar nicht erkannt und lange verleugnet hat. Denn die sich bei den EBM-Ziffern GOP 03000 bis 03005 (altersabgestufter Erstkontakt als Quartalspauschale) auf das g e s a m t e Quartal von bis zu 3 Monaten Dauer beziehenden Zeitvorgaben können faktisch unmöglich am ersten Behandlungstag v o l l s t ä n d i g abgearbeitet werden.

Die katastrophale Bilanz des neuen Hausarzt-EBM liegt allein schon darin begründet, dass die sogenannte "Chronikerziffer" GOP 03220 (13,00 Euro) in der Abrechnung zunächst korrekt dokumentiert, aber mit dem zweiten "Chroniker"-Kontakt und der GOP 03221 (insgesamt 15,00 Euro) dokumentar- und ersatzlos gelöscht werden muss. Dies bedeutet letzten Endes eine organisierte Kriminalisierung aller Kollegen/-innen, die als Hausärzte diese beiden Ziffern abrechnen wollen. Für eine rechtlich einwandfreie EBM-Abrechnung (wie auch nach GOÄ) ist die l ü c k e n l o s e Dokumentation a l l e r erbrachten Leistungen zwingend, um sich nicht dem Verdacht des ''Abrechnungsbetrugs'' auszusetzen.

D a v o r müssten wir Vertragsärzte doch von "unserer" Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eher beschützt werden? Und ich warte bis heute auf eine rechtsverbindliche, schriftliche KBV-Publikation zum neuen Hausarzt-EBM, die in einer letztgültigen Fassung a l l e n Vertragsärzten zugestellt wird!

Stattdessen werden eine Fülle von Halbwahrheiten, Widersprüchen und Unklarheiten kolportiert. Meine Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) widerspricht den Abrechnungsvorgaben der KBV z. B. in der Handhabung der Palliativversorgung mit dem konkurrierenden Modell des Palliativärztlichen Konsiliardienstes (PKD). Die EBM-GOP 03230/04230 sind entgegen allen KBV-Beteuerungen (www.kbv.de/honorar) n i c h t "als Einzelleistung ab(zu)rechnen", sondern budgetiert und pro Patient pro Quartal maximal nur h ä l f t i g abrechenbar.

Die Handhabung einer A b s t a f f e l u n g s r e g e l u n g antizipiert einen juristisch waghalsigen, substanziellen Unterschied zwischen Hausarztpraxen mit 1.199 und 1.201 Scheinen pro Quartal: Ü b e r 1200 Scheine-Praxen erhalten einen Z u s c h l a g von plus 10 Prozent, was immerhin knapp 1.700 Euro Mehrumsatz pro Quartal ausmacht. Obwohl damit Patienten-Massenabfertigung in Großpraxen und e n t-individualisierte Medizin verbunden sind bzw. kleinere Praxen den intensiveren Einzel-Betreuungsaufwand sicherstellen müssen.

So geht es beim besten Willen nicht weiter!

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund


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