Kommentar
Entlastungsassistenz für Kinder bleibt auf halbem Weg stecken
Die Zulassungsverordnung lässt Vertragsärzten viel Flexibilität, wenn sie Familie und Beruf miteinander vereinbaren wollen. Doch es gibt noch Lücken, etwa bei der Entlastungsassistenz.
Veröffentlicht:Die Regelung der Zulassungsverordnung zur Einstellung einer Entlastungsassistenz während der Erziehung eigener Kinder könnte knapper nicht sein. Entsprechend war die Handhabung unterschiedlich: Mal endete die Kindheit mit 14, in anderen KVen erst mit 18. Auch die Frage, ob die vorgesehenen 36 Monate für jedes oder für alle Kinder zusammen gelten, war bislang nicht geklärt.
Das Bundessozialgericht hat nun beides großzügig entschieden: Die Entlastungsassistenz ist bis zur Volljährigkeit möglich, und zwar für jedes Kind. Mit einem Haken: Werden mehrere Kinder gleichzeitig betreut, werden die Schnittmengen-Monate auch auf alle angerechnet.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entlastungsassistenz eine Ausnahme vom Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung darstellt. Insofern ist das BSG wohl an die Grenze des gesetzlich Möglichen gegangen.
Befriedigend ist das Ergebnis dennoch nicht. Es fördert die sicher oft auch gewollte Lösung, die Entlastung zwischen Geburt und Kindergartenalter zu beanspruchen. Doch die Welt ist bunter, eine weitergehende Flexibilisierung durch den Gesetzgeber wäre wünschenswert.
Das zeigt der konkrete Fall einer Ärztin mit zwei Adoptivkindern. Wohl aus guten und vorausschauenden Gründen wollte sie sich die Entlastung für Jahre aufsparen, in denen die Kinder ihre Situation verstehen und vielleicht auch mit Zweifeln an den Eltern verbundene Fragen stellen. Nach dem Kasseler Urteil klappt das für das erste, aber nicht mehr für das zweite Kind. Schade!
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