Elternzeit

Entlastungsassistenz für alle Kinder bis zur Volljährigkeit

Ärzte können bis zur Volljährigkeit ihrer Kinder eine Entlastungsassistenz einstellen, urteilte jetzt der Vertragsarztsenat am Bundessozialgericht. Insgesamt sind bis zu 36 Monate je Kind möglich.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Kind lacht eine Frau an.

Um den Nachwuchs will sich gekümmert werden.

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Kassel. Bis zum 18. Geburtstag des eigenen Kindes dürfen Vertragsärztinnen und -ärzte eine Entlastungsassistenz einstellen, um für die Erziehung mehr Zeit zu haben. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts jetzt klargestellt. Die in der Zulassungsverordnung vorgesehenen insgesamt 36 Monate sind nach dem Urteil für jedes Kind möglich. Die Gesamtzeit verkürzt sich nach der Entscheidung der Richter aber, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden.

Die Ärzte-Zulassungsverordnung erlaubt „während Zeiten der Erziehung von Kindern“ die Einstellung einer Entlastungsassistenz „bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss“. Bislang handhaben die KVen es unterschiedlich, ob dies bis zum 14. oder 18. Geburtstag des Kindes möglich ist. Meist kommt es darauf auch nicht an, weil Ärzte die Entlastungsassistenz in Anspruch nehmen, solange die Kinder noch klein sind.

KV zog die Grenze bei 14 Jahren

Im Streitfall hatte eine klagende Frauenärztin allerdings zwei Adoptivkinder. Erst als der Ältere 15 war, wollte sie seinetwegen eine Assistentin einstellen. Die KV Niedersachsen lehnte das ab, weil der Sohn bereits älter als 14 Jahre sei. Hilfsweise beantragte die Frauenärztin rasch eine Entlastungsassistenz für das noch jüngere Kind, was die KV wie beantragt in zwei Blöcken bewilligte. Gerne möchte die Ärztin sich allerdings nun auch für ihren zweiten, heute 16-jährigen Adoptivsohn noch mehr Zeit nehmen.

Im Übrigen darf der Vertragsarzt einen Assistenten nur beschäftigen während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum nicht zusammenhängend genommen werden muss.

Paragraf 32 Absatz 2, Zulassungsverordnung Ärzte

Laut dem Kasseler Urteil wird dies nun wohl nicht mehr möglich sein. Zwar hätte die KV die ersten Assistenzzeiten noch für das erste Kind bewilligen müssen. Dies wäre dann aber auch für das zweite Kind mit angerechnet worden. Als „Kind“ im Sinne der Entlastungsvorschrift gelte „jeder Mensch bis zur Volljährigkeit“, so das BSG.

Entlastung für jedes Kind möglich

Die Vorschrift der Zulassungsverordnung enthalte keine Altersgrenze, und auch im Wege der Auslegung lasse sich eine solche Grenze dort nicht hineindeuten. Wenn der Gesetzgeber anderes wolle, müsse er dies ausdrücklich in die Regelung hineinschreiben.

Außerdem urteilte der BSG-Vertragsarztsenat, dass die Möglichkeit einer Entlastungsassistenz für jedes Kind neu besteht. Dies entspricht zwar auch der Linie der KV Niedersachsen. Dennoch hatte hier das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Meinung vertreten, die 36 Monate deckten alle Kinder ab. Insbesondere bei in größerem Abstand geborenen Kindern sei dies mit dem Ziel der Regelung nicht vereinbar, betonten dagegen die Richter am Bundessozialgericht.

Nach ihrem Urteil können aber „Zeiten, in denen mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden, nicht fiktiv nur einem Kind zugerechnet werden“. Vielmehr seien diese Zeiten für jedes betreute Kind auf die möglichen 36 Monate anzurechnen – bei abhängig Beschäftigten ist dies beim Anspruch auf Elternzeit großzügiger geregelt. „Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne der Sätze 1 und 2 überschneiden“, heißt es in Paragraf 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Im Ergebnis bedeutet diese Entscheidung der Richter eine erhebliche Einschränkung. Zwar sind nach dem Urteil für jedes neu geborene Kind stets noch 36 Monate offen. Im konkreten Fall gelten jedoch die bereits beanspruchten 36 Monate Entlastungsassistenz für beide Kinder, die ja parallel betreut wurden, so dass für den Jüngeren keine Monate mehr übrig sind. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 15/20 R

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