Bundessozialgericht
Erleichterter Zugang zum Blindengeld
KASSEL. Schwerst hirngeschädigten Blinden darf das Blindengeld nicht versagt werden, nur weil sie zusätzlich in gleichem Maße auch in ihrem Hör- oder Tastsinn eingeschränkt sind.
Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden (Az.: B 9 BL 1/14 R) und damit seine bisherigen Rechtsprechung geändert. Um das pauschal gezahlte Blindengeld beanspruchen zu können, sei allein der Verlust der Sehfähigkeit entscheidend.
Das BSG sprach damit einem zehnjährigen Jungen aus Bayern Blindengeld zu. Der Junge erlitt bei seiner Geburt eine Sauerstoffunterversorgung. Folge waren schwere zerebrale Schäden. Das Kind war in allen Sinneswahrnehmungen stark eingeschränkt. Seine Sehfähigkeit liegt unter der Blindheitsschwelle.
Der Entwicklungsstand des Zehnjährigen entspricht dem eines ein- bis viermonatigen Säuglings. Allein unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes müsse auch schwer Hirngeschädigten das Blindengeld gewährt werden, so das BSG.
Bei mehrfach schwerstbehinderten Kindern lasse sich medizinisch kaum feststellen, ob ihr Sehvermögen stärker beeinträchtigt ist, als andere Sinneswahrnehmungen. (fl)