Fristen für die Honorarabrechnung müssen auch Ausnahmen zulassen
KASSEL (mwo). Bei den Fristen für die Honorarabrechnung bestätigen Ausnahmen die Regel. Denn die Frist darf nicht zu unverhältnismäßigen Eingriffen in die Honoraransprüche führen, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) entschied.