Betriebliche Altersvorsorge
Gehaltsplus einmal anders gedacht
Mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) können Praxischefs ihren Medizinischen Fachangestellten (MFA) ein Gehaltsplus zukommen lassen, ohne dass Sozialabgaben oder Steuern drohen – es lohnt sich also für beide Seiten. Praxen, für die der Tarifvertrag für MFA gilt, sind ohnehin dazu verpflichtet, Beiträge für die bAV zu übernehmen.
Die Tarifbindung gilt, wenn der Praxisinhaber Mitglied im Arbeitgeberverband – der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten (AAA) – und die MFA auf der anderen Seite Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe (VmF) ist. Aber ebenso, wenn der jeweilige Arbeitsvertrag der MFA Bezug auf die gültigen Tarifverträge nimmt. Bei Musterverträgen der Ärztekammern ist dies in der Regel der Fall.
Tarifvertrag als Orientierung
Doch auch wenn keine Tarifbindung gilt, kann der Praxischef sich bei der Altersvorsorge am Tarif orientieren. Dieser sieht vor, dass der Arbeitgeber für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 18 Wochenstunden 76 Euro pro Monat in die bAV einzahlt. Für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 18 Wochenstunden sind es 43 Euro und für Azubis (nach der Probezeit) 53 Euro pro Monat. Dabei können die Praxen den Vertrag zur bAV nutzen, den die Deutsche Ärzteversicherung gemeinsam mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank sowie der Pro bAV Pensionskasse auf Initiative von Bundesärztekammer und VmF entwickelt haben, die sogenannte GesundheitsRente. Möglich sind aber auch Verträge bei anderen Versicherern oder Pensionskassen.
Einen Anspruch auf Entgeltumwandlung haben MFA übrigens immer. Das kann ein monatlicher Betrag oder die Umwandlung des 13. Monatsgehalts sein. Hier können die Fachangestellten in diesem Jahr 3048 Euro steuer- und sozialabgabenfrei ansparen, das wären bis zu 254 Euro monatlich. Denn als Richtwert gilt, dass maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung gefördert werden. Dieses Jahr liegt die Bemessungsgrenze bei 76.200 Euro (vier Prozent von 76.200 Euro sind 3048 Euro).
Gesparte Abgaben als Zuschuss
Die Tarifparteien für MFA haben hier ebenfalls eine Lösung entwickelt: So können MFA zusätzlich zu den Arbeitgeberbeiträgen einen Teil ihres Entgeltes in der bAV ansparen – etwa die vermögenswirksamen Leistungen oder einen Teil ihres Gehaltes. MFA können hierbei laut Tarif von ihrem Praxischef verlangen, dass er einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Betrages zusätzlich zahlt. Bei tarifgebundenen MFA muss der Arbeitgeber allerdings mindestens 10 Euro monatlich beisteuern. Der Betrag ergibt sich aus dem, was der Praxisinhaber an Sozialabgaben einspart. Auch dies kann für nicht-tarifgebundene Arbeitgeber eine Richtschnur sein. Es lohnt sich aber, einen Steuerberater und nicht nur den Versicherungsberater mit einzubeziehen. (reh)
Mehr Infos zur GesundheitsRente:
Beispielrechner für MFA:
https://nichts-mehr-verschenken.de/