Knie-TEP

Grünes Licht für Mindestmengen

Ja, aber: Mindestmengen sind grundsätzlich zulässig, sagt das Bundessozialgericht und entscheidet einen großen Streit vorerst zugunsten des GBA. Zu Ende ist der Streit damit aber noch lange nicht.

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Knie-TEP: Mindestmengen sind für das BSG kein Problem.

Knie-TEP: Mindestmengen sind für das BSG kein Problem.

© Mathias Ernert

KASSEL (mwo). Mindestmengen für Krankenhaus-Leistungen sind im Grundsatz zulässig. Die entsprechende Gesetzesvorschrift ist "in ihren Grundlagen verfassungsgemäß", wie gestern das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden hat.

Im Grundsatz bestätigten die Kasseler Richter damit auch eine Mindestmenge für Kniegelenk-Totalendoprothesen. Über die Höhe und mögliche Ausnahmen soll das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg nun nochmals verhandeln.

Die "Knie-TEP" wurden 2004 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GB-A) in den Mindestmengenkatalog aufgenommen. Im August 2005 wurde dann ein Schwellenwert von 50 pro Jahr und Krankenhaus festgelegt.

Inhaltlich stritten die Ruppiner Kliniken GmbH und der GBA vorrangig um die Hürden, die für den Nachweis einer Qualitätsverbesserung durch steigende Mengen gelten sollen.

In der Vorinstanz hatte das LSG starke, evidenzbasierte Belege gefordert, um einen Eingriff in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen. Diesen hohen Maßstab "haben wir nicht nachvollziehen können", sagte der Vorsitzende Richter des 3. BSG-Senats, Ulrich Hambüchen.

Qualität auch bei geringen Mengen?

Zumindest bei "hoch komplexen medizinischen Leistungen" sei die Annahme gerechtfertigt, dass steigende Mengen die Qualität verbessern. Der Zusammenhang müsse allerdings auch belegt sein.

Bei den Knie-TEP reichten den Kasseler Richtern die Belege im Grundsatz aus. Das IQWiG hatte beim Indikator "Infektionen" einen leichten Zusammenhang festgestellt, bei der "Unbeweglichkeit" einen klareren, aber mit "U-förmigem Verlauf".

Das heißt: Krankenhäuser mit mittleren Fallzahlen waren teils schlechter als solche mit geringen Fallzahlen.

Vor dem LSG soll der Bundesausschuss daher nochmals rechtfertigen, warum die Mindestmenge auf die einzelne Klinik und nicht auf den Arzt bezogen wird und ob nicht Ausnahmen notwendig sind, etwa wenn eine Klinik gute Qualität trotz geringer Mengen nachweisen kann.

Noch nicht ausreichend begründet hat der GBA laut BSG auch die Höhe des Schwellenwerts von 50 pro Jahr.

Vor dem BSG ist auch bereits der Streit um die Mindestmengen für die Versorgung Frühgeborener anhängig. Hier wird zusätzlich die Frage der Planbarkeit eine besondere Rolle spielen.

Az.: B 3 KR 10/12 R

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Ein pragmatisches Urteil des BSG

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