Versicherung
Haftpflicht greift in Corona-Krise auch für Ärzte im Ruhestand!
Der Versicherungsschutz greift für Ärzte, die in der Corona-Krise einen Sicherstellungsauftrag wahren, auch für „unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen“.
Veröffentlicht:Köln. Das zusätzliche Engagement von Ärzten in der Sicherstellung der Versorgung während der Corona-Krise ist durch die Haftpflichtversicherung gedeckt. Das gilt etwa für Ärzte im Ruhestand, die in der Beratung von Patienten oder als Praxisvertreter aktiv werden. Das machen die führenden Anbieter HDI und Deutsche Ärzteversicherung (DÄV) klar.
Auch Ärzte im Ruhestand in Corona-Krise versichert
Sowohl der HDI als auch die DÄV machen eine Deckungszusage für die bei ihnen versicherten Ärzte. „Wir unterstützen die Tätigkeiten der Ärzte“, betont Rechtsanwalt Phillip Waatsack vom Produktmanagement Haftpflicht Heilwesen beim Versicherer HDI.
Ärzte im Ruhestand, die nur eine Absicherung des sogenannten Restrisikos vereinbart haben – die Behandlung von Familienmitgliedern oder in Notfallsituationen – sind auch im Corona-Einsatz versichert.
Haftungsrisiko gedeckt
Das gilt auch für die Arbeit als Vertreter, wenn ein Arzt unter Quarantäne gestellt wurde. „Die Versicherung des Praxisinhabers deckt das Haftungsrisiko aus der Beschäftigung eines Vertreters“, erläutert Waatsack. Reicht dieser Schutz nicht aus, ist der Vertreter über seine eigene Arzthaftpflicht beim HDI gedeckt, auch wenn er nur eine Restrisikoversicherung abgeschlossen hat.
So wie der HDI handhabt es auch die DÄV. Darüber informieren die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe (ÄKWL) ihre Mitglieder. Beide Kammern hatten bei Ärzten im Ruhestand nach ihrer Bereitschaft gefragt, sich in der Versorgung zu engagieren. Auf Bitte der ÄKWL hat die DÄV für die bei ihr versicherten Ärzte eine allgemeine Deckungszusage gemacht.
Versicherungsschutz muss nicht explizit bestätigt werden
Danach gilt der Versicherungsschutz auch für „unterstützende Maßnahmen außerhalb von Praxen, also beispielsweise bei medizinischen Beratungen (auch telefonisch oder per Video-Chat) oder Probenentnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2“.
Ärzte müssen sich ihren Versicherungsschutz nicht explizit bestätigen lassen, sagt Waatsack. „Sie müssen nicht aktiv werden.“
Es ist davon auszugehen, dass sich andere Arzthaftpflichtversicherer ähnlich verhalten wie HDI und DÄV. „Wenn Sie in einer Abstrichstelle zum Einsatz kommen (sollten) und die sogenannte Staatshaftung nicht festgestellt ist, sprechen Sie mit Ihrem Haftpflichtversicherer, ob er hierfür eine Deckungszusage macht“, empfiehlt die ÄKWL den Ärzten.
Die Staatshaftung greift dann, wenn die Abstrichnahme bei Verdachtsfällen als eine Leistung der Gefahrenabwehr nach dem Infektionsschutzgesetz eingestuft wird.