Vertretungsfall und Notfallversorgung
Honorar-Neuerungen beschlossen
Kurz vor Weihnachten haben sich KBV und Kassen auf einige Honorar-Änderungen geeinigt. So gibt es eine Neuregelung für Vertretungsfälle und drei neue EBM-Ziffern bei der Notfallversorgung.
Veröffentlicht:BERLIN. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben sich darauf geeinigt, die Vertreterpauschale für Haus- und Kinderärzte (EBM-Nummern 03010/04010) abzuschaffen.
Die Vertreterpauschale ist nur etwa halb so hoch bewertet wie die Versichertenpauschale. Bislang bekommen Hausärzte für Vertretungsfälle und bei der Überweisung von Hausarzt zu Hausarzt also nur die halbe Versichertenpauschale.
Ab dem zweiten Quartal 2015 sollen Hausärzte bei Behandlung im Vertretungsfall oder bei Überweisungen durch einen anderen Hausarzt/Pädiater zur Mit-, Weiterbehandlung oder Konsiliaruntersuchung nun die Versichertenpauschale (Ziffer 03000/04000) abrechnen.
"In keiner anderen Fachgruppe gibt es die Regelung, dass im Vertretungsfall weniger Honorar gezahlt wird. Daher freue ich mich sehr, dass es uns in den Verhandlungen mit den Krankenkassen gelungen ist, die Vertreterpauschale abzuschaffen", sagt KBV-Vorstand, Dipl.-Med. Regina Feldmann.
Zwei weitere Pauschalen möglich
Die neue Vergütungsregelung bringt nach Meinung des Abrechnungsexperten Dr. Heinrich Weichmann aber weitere Vorteile für die Praxen: Sie würden so auch die volle Vorhaltepauschale (Ziffer 03040/ 04040; 144 Punkte) erhalten.
Die KV setzt diese bei der Abrechnung nämlich automatisch der Versichertenpauschale zu. Und die Ärzte haben bei chronisch kranken Patienten nun auch bei längeren Vertretungsphasen oder bei fachgleicher Überweisung die Möglichkeit, die Chronikerpauschalen (Ziffern 03220/ 04220 und 03321/04221) abzurechnen.
Bislang können dies nur Praxen mit diabetologischem Schwerpunkt und HIV-Schwerpunktpraxen.
Einen Wermutstropfen gibt es allerdings: Zusätzliches Geld stellen die Kassen für die Aufwertung der Vertretungsfälle nicht zur Verfügung, bestätigte KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl der "Ärzte Zeitung" auf Anfrage.
Das heißt, die Finanzierung läuft über eine Umverteilung innerhalb des Hausarzttopfes. Hausärzten, die bereits mit ihren eigenen Fällen die Budgetgrenze erreichen, profitieren zudem kaum von der Neuregelung - denn sie kommen bei Budgetüberschreitung in die Abstaffelung, auch für Vertretungsfälle.
Neue Abrechnungssystematik bei Notfallversorgung
Die neuen Notfallziffern
Die bisherige Notfallpauschale (GOP 01210, 157 Punkte) wird unterteilt in zwei Ziffern und damit insgesamt aufgewertet.
GOP 01210 für Notfälle zwischen 7 und 19 Uhr (außer an Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und am 24. und 31.Dezember); bewertet mit 127 Punkten
GOP 01212 für Notfälle zwischen 19 und 7 Uhr sowie ganztägig an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und am 24. und 31. Dezember; bewertet mit 195 Punkten
Nachgebessert wurde auch im organisierten Notfalldienst. Dort hat der Bewertungsausschuss laut KBV eine neue Abrechnungssystematik geschaffen. Die EBM-Nummern für die Vergütung der Besuchsbereitschaft werden gestrichen (EBM-Nrn. 01211, 01215 01217 und 01219).
Und die bisherige Notfallpauschale (EBM-Nr. 01210) wird in eine Tages- und eine Nachtpauschale (neue EBM-Nr. 01212) unterteilt und höher bewertet. Die Ärzte müssen dazu auf der Abrechnung die Uhrzeit der Inanspruchnahme angeben.
Die finanziellen Mittel für die Höherbewertung stammen dabei aus der Streichung der Ziffern 01211, 01215, 01217 und 01219.
Außerdem wird der Besuch im organisierten Not(-fall)dienst sowie der Besuch im Rahmen der Notfallversorgung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser aus der EBM-Nr. 01411 (Dringender Besuch I) ausgegliedert.
Für diese Besuche gilt nun die EBM-Nr. 01418. Die Bewertung der neuen Leistung ist mit 778 Punkten deutlich höher als die der EBM-Nr. 01411 und liegt sogar höher als die des dringenden Besuches II (u.a. Besuche zwischen 22 und 7 Uhr.)
Die Regelungen im Notfalldienst treten rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft. Damit können Vertragsärzte ab sofort nach der neuen Systematik abrechnen. Es erfolgt jedoch keine rückwirkende Korrektur bestandskräftiger Honorarbescheide.