Bundesverwaltungsgericht
Impfpflicht für Soldaten: Gesundheit der Truppe geht vor Einzelschicksal
Angetreten zu Prävention: Das Bundesverwaltungsgericht konstatiert eine Impfpflicht für Soldaten. Der Nadelstich kann ihnen befohlen werden.
Veröffentlicht:Leipzig. Soldaten dürfen einen Impfbefehl nicht verweigern. Andernfalls müssen sie eine Disziplinarstrafe hinnehmen, wie jetzt das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied. Das Grundrecht auf körperliche Selbstbestimmung sei bei Soldatinnen und Soldaten diesbezüglich eingeschränkt.
Im Streitfall hatte ein Hauptfeldwebel die Teilnahme an der militärischen Basisimpfung verweigert. Dies ist eine für alle Soldaten vorgesehene Impfung gegen herkömmliche Krankheitserreger wie Tetanus, Diphtherie und Keuchhusten. Eine Corona-Impfung war hier noch nicht gefordert.
Der Hauptfeldwebel verweigerte den Impfbefehl mehrfach. Er verwies auf sein Asthma und seine Neurodermitis. Beides führt er ursächlich auf frühere Impfungen zurück.
Dennoch verlor sein Vorgesetzter die Geduld und schickte den Soldaten für acht Tage in Disziplinararrest. Das Truppendienstgericht und nun auch das Bundesverwaltungsgericht haben dies bestätigt.
„Weitergehende Impfpflicht“
„Den Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr ist eine weitergehende Impfpflicht auferlegt als anderen Staatsbürgern“, erklärten die Leipziger Richter zur Begründung. Die Impfungen seien „Teil der soldatischen Gesunderhaltungspflicht“. Hintergrund sei, dass eine Verbreitung übertragbarer Krankheiten die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr beeinträchtigen könne.
Unzumutbar sei eine Impfung daher erst dann, „wenn objektiv eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten vorliegt“. Auf persönliche Meinungen und Einschätzungen komme es dabei nicht an. Auch bei eventuellen Einsätzen müssten Soldaten beruflich „erhebliche Gesundheitsrisiken hinnehmen“.
Allerdings könnten individuelle Sorgen des Soldaten bei der Bewertung des Dienstvergehens und damit bei der Höhe der Strafe eine Rolle spielen. Hier habe der Vorgesetzte der „subjektiven Belastungssituation des Hauptfeldwebels“ dadurch Rechnung getragen, dass er nur eine einfache Disziplinarstrafe verhängt habe. In sonstigen Fällen einer wiederholten Befehlsverweigerung sei ein gerichtliches Disziplinarverfahren üblich, das mit weit höheren Strafen verbunden sei. (mwo)
Bundesverwaltungsgericht
Az.: 2 WNB 8.20