H1N1
Impfschaden als Arbeitsunfall bewertet
Ein Landessozialgericht sieht im Falle einer Kinderkrankenschwester den Impfschaden nach einer Schweinegrippeimpfung als Arbeitsunfall an. Die Impfung stand im beruflichen Zusammenhang. Nun muss die Unfallkasse zahlen.
Veröffentlicht:MAINZ. Führt eine Schweinegrippe-Impfung bei einem Mitarbeiter zu einem Gesundheitsschaden, kann dies als Arbeitsunfall anerkannt werden.
Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz entschieden. Es gab damit einer Kinderkrankenschwester recht.
Die Schwester arbeitete in der Kinderklinik der Universität Mainz. 2009 ließ sie sich gegen H1N1 impfen.
Die Impfung war vom Arbeitgeber und der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) für Krankenhauspersonal "dringend empfohlen".
Impfung folgte Schwerbehinderung
Doch die Schutzimpfung hatte offenbar gesundheitliche Folgen. Kurze Zeit danach schwoll nicht nur der Arm an, sondern auch eine Herzbeutelinfektion sowie neurologische Schäden traten auf.
Seit Juli 2010 bezieht die Kinderkrankenschwester eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie ist zudem mittlerweile als Schwerbehinderte anerkannt.
Die Unfallkasse wollte die Impfung jedoch nicht als Arbeitsunfall einstufen. Die Schweinegrippeimpfung sei mit einer normalen Grippeschutzimpfung vergleichbar.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehle aber bei allgemeinen Impfungen der für einen Arbeitsunfall notwendige berufliche Zusammenhang.
Empfehlung ausschlaggebend
Das LSG folgte dem nicht. Es liege ein Arbeitsunfall vor. Nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die STIKO habe die Schweinegrippe-Impfung für Klinikpersonal dringend empfohlen.
Damit sei ein ausreichender beruflicher Bezug gegeben.
Damit habe man auf eine drohende Pandemie reagieren wollen. Die Impfung des Klinikpersonals solle zudem gewährleisten, dass die Klinikversorgung aufrechterhalten bleibt.
Da Kinder von der Schweinegrippe besonders betroffen sind, sei gerade bei Kinderkrankenschwestern eine Impfung angebracht, teilte das LSG zur Begründung auf Anfrage mit.
Az.: L 2 U 99/13