Sozialversicherungspflicht
KV Rheinland-Pfalz: Zwei Drittel aller Poolärzte würde aufhören
Die KV Rheinland-Pfalz hofft weiterhin, die Bundesregierung dazu bewegen zu können, Honorarärzte im Bereitschaftsdienst von der Sozialversicherungspflicht zu befreien.
Veröffentlicht:Mainz. In Rheinland-Pfalz erwägt laut Mitteilung der dortigen KV ein Großteil der freiberuflich tätigen Poolärzte, sich vom Bereitschaftsdienst (ÄBD) zurückzuziehen, sollten auf breiter Front Sozialbeiträge für diese Kollegen eingetrieben werden. Wie die KV am Freitag mitteilte, seien sämtliche 427 Poolärzte im Land gefragt worden, ob für sie eine Festanstellung denkbar wäre. 341 hätten geantwortet, wobei 89 Prozent (303) die Anstellung ablehnten.
„Mit der Konsequenz, dass sie damit nicht mehr für den Ärztlichen Bereitschaftsdienst zur Verfügung stünden“, heißt es. Den Angaben zufolge, bilden die 427 Poolärzte rund ein Drittel aller in RP Bereitschaftsdienst leistende Personen, die aber „mehr als die Hälfte der anfallenden Dienste“ bestreiten. Und das bislang freiberuflich auf Honorarbasis.
Sollte der Gesetzgeber diese Poolärzte nicht ausdrücklich von der Sozialversicherungspflicht befreien, sei die ambulante Notfallversorgung „in der bisherigen Form nicht mehr möglich“, heißt es weiter. Sie müsse dann „wieder durch das frühere Kollegialvertretungssystem erfolgen – mit der Folge, dass die Niederlassung deutlich unattraktiver würde und Praxen früher aus dem System ausscheiden. Die Versorgung würde kollabieren.“
Unlängst hatten die Länder im Zuge der Beratungen zum Lieferengpassgesetz (ALBVVG) dafür geworben, Bereitschaftsdiensthonorare von der Sozialversicherungspflicht freizustellen. In einer Gegenäußerung hatte die Bundesregierung das jedoch Mitte Mai abgelehnt.
Zuvor hatte schon die KBV-VV dafür votiert, Kollegen, die keine Vertragsärzte sind, aber am Bereitschaftsdienst mitwirken, von der Sozialversicherungspflicht freizustellen. Vakant wurde das Thema zu Jahresbeginn, nachdem das Arbeitsministerium der KBV gegenüber die Auffassung der Rentenversicherung bekräftigt hatte, für honorarärztliche Dienste in Notfallpraxen seien ungeachtet verschiedener Befreiungstatbestände grundsätzlich Sozialbeiträge abzuführen. (cw)