Arbeitsmedizin
Kaum Interesse an Wunschvorsorge
Seit Herbst 2013 gelten für die arbeitsmedizinische Vorsorge neue Spielregeln. Doch während sich der Datenschutz für die Beschäftigten tatsächlich verbessert hat, nutzen nur wenige ihr Recht auf die vom Betrieb zu zahlende Wunschvorsorge.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. So kontrovers die Neufassung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung - kurz ArbMedVV - auch vor ihrem Inkrafttreten diskutiert wurde, innerhalb nur eines Jahres haben viele betriebsmedizinische Praxen und auch Unternehmen die wichtigsten Punkte bereits umgesetzt.
Das zeigt eine Umfrage der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter fast 800 Arbeitsmedizinern.
Demnach haben 88 Prozent der befragten Ärzte die Praxisorganisation der Novelle längst angepasst, 85 Prozent haben auch die Vorsorgebescheinigungen schon entsprechend umgestaltet.
Denn seit 31. Oktober 2013 gilt, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge möglichst getrennt von einer Eignungsuntersuchung stattzufinden hat (wir berichteten). Dabei umfasst die Vorsorge zunächst nur ein ärztliches Beratungsgespräch einschließlich Arbeitsanamnese.
Sollte der Arzt eine körperliche oder klinische Untersuchung für erforderlich halten, so darf diese nur als Angebot an den Beschäftigten herangetragen werden.
Schweigepflicht gilt auch bei Vorsorge
Pflicht zur Wunschvorsorge
Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten – über die Leistungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung hinaus – bei allen Tätigkeiten eine zusätzlich gewünschte Vorsorge gewähren.
Ablehnen kann der Arbeitgeber diese nur, wenn er beweist, dass bei der entsprechenden Tätigkeit nicht mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist.
Außerdem sind solche Untersuchungen nicht "duldungspflichtig", der Beschäftigte darf sie also ablehnen. Das gilt auch für Impfungen. Das heißt im Umkehrschluss: Der Arbeitnehmer muss in die Leistung explizit einwilligen.
Und: Alle Leistungen aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge fallen unter die ärztliche Schweigepflicht.
In der Vorsorgebescheinigung darf daher nur stehen, "dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat" und wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist.
Damit sollen vor allem die persönlichen Daten der Beschäftigten besser geschützt werden.
Lücken in der Vorsorge, weil die Betriebsärzte zunächst nur beraten sollen, tun sich laut der Umfrage nicht auf.
Nur in zehn Prozent der in der Umfrage berücksichtigten Betriebe hätten die Beschäftigten seit der Neuerung Untersuchungen abgelehnt, heißt es.
Trennung läuft noch nicht optimal
Noch nicht ganz optimal läuft hingegen die Trennung von Eignungsuntersuchung und Vorsorge. Sie wurde nur in 58 Prozent der berücksichtigten Betriebe stärker beachtet.
Wobei die 800 befragten Arbeitsmediziner anhand jeweils des wichtigsten betreuten Betriebs über die Umsetzung der ArbMedVV-Novelle berichten sollten.
Aber immerhin gab es in elf Prozent der Betriebe seit Einführung der Novelle mehr Eignungsuntersuchungen als zuvor.
Wenig Interesse zeigen die Beschäftigten bislang an einer Wunschvorsorge. Seit Herbst 2013 müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist, nun nämlich eine Wunschvorsorge ermöglichen und diese auch finanzieren.
Zwar wünschten sich in neun Prozent der Betriebe die Beschäftigten ausdrücklich zusätzliche Impfungen, Blutabnahmen oder andere medizintechnische Untersuchungen.
Tatsächlich kam es aber nur in vier Prozent der betrachteten Betriebe zu einer stärkeren Inanspruchnahme der Wunschvorsorge.
Wesentlich öfter um Rat gebeten wurden die Arbeitsmediziner beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM): Hier gaben 31 Prozent der befragten Ärzte an, dass sie öfter in Anspruch genommen worden sind.