Bundessozialgericht
Keine Selbsteinstellung im MVZ – BSG legt Gründe vor
MVZ müssen keine Honorarrückforderungen fürchten, wenn Gesellschafter als angestellte Ärzte im Zentrum arbeiten. Das BSG stellt jetzt in der Urteilsbegründung klar, unter welchen Bedingungen eine Anstellung doch möglich sein könnte.