Chefarzt-Urteil
Kirche genießt keine Narrenfreiheit bei Kündigung
Die Kündigung eines wiederverheirateten Chefarztes an einer katholischen Klinik legt die Problematik der Kirche als Arbeitgeber offen, wenn es um Auflagen zu Glaubensgrundsätzen geht. Das Bundesverfassungsgericht steckt hier weite Grenzen.
Veröffentlicht:Die Kirche bildet keinen Staat im Staate. Ihr Selbstbestimmungsrecht gilt nicht absolut, sondern ist immer mit anderen Grundrechten in einen Ausgleich zu bringen. Dieser Grundsatz hat auch die Richter am Bundesverfassungsgericht (BVG) geleitet, als sie jüngst über die Entlassung eines Chefarztes an einem katholischen Klinikum zu entscheiden hatten (Az.: 2 BvR 661/12).
Dieser hatte sich im Arbeitsvertrag verpflichtet, die Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu beachten. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass bei einem schwerwiegenden Loyalitätsverstoß eine Kündigung möglich ist. Er war katholisch verheiratet, trennte sich aber Ende 2005 von seiner Frau.
2006 zog er mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen. Als er diese 2008 standesamtlich heiratete, wurde er entlassen. Die Wiederheirat sei ein "gravierender" Verstoß gegen die katholische Glaubens- und Sittenlehre. Denn die zweite Ehe sei nach den katholischen Glaubensgrundsätzen ungültig.
Schon das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte entschieden, dass eine Wiederheirat katholische Arbeitgeber grundsätzlich zur Kündigung berechtigt (Az.: 2 AZR 543/10). Nach Überzeugung des BAG war im konkreten Fall die Kündigung des Chefarztes dennoch unwirksam.
Denn das katholische Krankenhaus habe bei der Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre inkonsequent gehandelt. So seien dort auch andere wiederverheiratete Chefärzte beschäftigt, denen nicht gekündigt wurde. Auch habe der katholische Arbeitgeber es toleriert, dass der Kläger zwischen 2006 und 2008 mit seiner Lebensgefährtin unverheiratet zusammengelebt hatte.
Teils Unvereinbarkeit mit staatlichem Arbeitsrecht
Das Urteil hob das BVG nun zwar auf. Die Deutsche Bischofskonferenz begrüßte dies, reagierte aber aus gutem Grund sehr zurückhaltend auf den Karlsruher Beschluss. Denn dessen Begründung unterscheidet sich nur in Details von der des BAG. Insbesondere hat das BVG die konkrete Kündigung nicht als zulässig bestätigt. Vielmehr soll das BAG nun nochmals neu über den Streit entscheiden.
Das BVG bestätigte insbesondere die grundlegende Rechtsprechung des BAG, wonach das kirchliche Selbstbestimmungsrecht keine absolute Geltung für sich beanspruchen kann. "Absolute Kündigungsgründe" seien mit dem staatlichen Arbeitsrecht unvereinbar.
Auch laut Bundesverfassungsgericht sind immer die Interessen beider Seiten abzuwägen und die verschiedenen Grundrechte in einen gerechten Ausgleich zu bringen. "Dem Selbstverständnis der Kirche ist dabei ein besonderes Gewicht beizumessen, ohne dass die Interessen der Kirche die Belange des Arbeitnehmers dabei prinzipiell überwiegen", erklärten die Karlsruher Richter.
Zudem können sich kirchliche Betriebe nicht auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht berufen, wenn wirtschaftliche Interessen gegenüber dem kirchlichen Sendungsauftrag überwiegen.
Inkonsequentes Handeln gerügt
Der Unterschied beider Gerichte liegt im Kern darin, wie die Interessengewichte auf Justitias Waagschalen zu verteilen sind. Das BAG hatte das aus seiner Sicht inkonsequente Verhalten der katholischen Klinik zum Anlass genommen, die kirchlichen Interessen geringer zu gewichten. Laut BVG war dies unzulässig.
"Welche kirchlichen Grundverpflichtungen als Gegenstand des Arbeitsverhältnisses bedeutsam sein können, richtet sich alleine nach den von der verfassten Kirche anerkannten Maßstäben", heißt es in dem Beschluss. Wegen der besonderen Bedeutung der Ehe als Sakrament dürfe die katholische Kirche auch die Wiederheirat schärfer sanktionieren als nicht-eheliche Partnerschaften.
Und sie habe auch das Recht, ihre eigenen Mitglieder schärfer zu sanktionieren als Nichtmitglieder.
All dies muss aber nicht zwangsläufig Justitias Waage zugunsten der Kirche ausschlagen lassen. Denn laut BVG sind die staatlichen Gerichte "berechtigt, die Darlegungen des kirchlichen Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen". Inkonsequentes Verhalten solle dann zwar nicht das Gewicht der Belange kirchlicher Arbeitgeber mindern.
Es kann aber das Gewicht der Belange des Arbeitnehmers erhöhen. Denn der kann sich gegebenenfalls auf den ebenfalls aus dem Grundgesetz abzuleitenden Vertrauensschutz berufen. In seinem Beschluss weist das BVG darauf hin, dass dies im Streitfall insbesondere für den Umstand gelten könnte, dass die Klinik die "wilde Ehe" des Chefarztes über zwei Jahre hingenommen hatte.
Denn im Gegensatz zur katholischen Grundordnung greife sein Arbeitsvertrag den Wertungsunterschied zwischen Wiederheirat und nicht-ehelicher Partnerschaft nicht auf.