Sponsoring
Klinikärzte sollten sich absichern
Unterstützung bei Studien oder Fortbildungen: Sponsoring durch die Industrie ist in Kliniken Alltag. Um sich dabei vor Korruptionsvorwürfen zu schützen, lohnt für angestellte Ärzte der Gang zum Chef.
Veröffentlicht:DÜSSELDORF. Im Krankenhaus tätige Ärzte sollten sich jede Art der Kooperation mit einem pharmazeutischen Unternehmen oder einem Medizinproduktehersteller vom Arbeitgeber genehmigen lassen.
"Wenn er eine Genehmigung hat, macht sich der Arzt nicht im Sinne des Korruptionsdeliktes strafbar", erläuterte Anna Krüger, Justiziarin des Lukaskrankenhauses in Neuss, beim 12. Krankenhausrechtstag in Düsseldorf.
Allerdings enthalte die Genehmigung durch die Klinikleitung keine Generalabsolution, betonte sie. Die Angemessenheit müsse in jedem Fall gewahrt bleiben.
"Die Finanzierung des Aufenthaltes in einem Fünf-Sterne-Hotel in der Türkei zusammen mit der Ehefrau kann vom Geschäftsführer nicht strafbefreiend genehmigt werden", sagte Krüger.
Die Wahrung des Äquivalenzprinzips zählt wie das Transparenz- oder Genehmigungsprinzip zu den Grundlagen für alle Formen des Sponsorings im Klinikbereich.
Das bedeutet, dass Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. "Das ist nach meiner Erfahrung am schwersten zu beurteilen", sagte sie.
Dokumentationen als Eigenschutz
Wichtig sei auch die Einhaltung des Trennungsprinzips - die Zuwendungen dürfen nicht in Abhängigkeit von Beschaffungsentscheidungen oder Umsatzgeschäften stehen, berichtete die Juristin.
Sämtliche Leistungen sollten zudem schriftlich dokumentiert werden. "Das dient dem Eigenschutz."
Im Lukaskrankenhaus prüft Krüger pro Jahr rund 100 Kooperationsverträge, was nach ihren Angaben mit einem großen administrativen Aufwand verbunden ist.
Die Vereinbarungen können die Unterstützung bei Veranstaltungen zum Inhalt haben, die Überlassung von Medizinprodukten, Spenden an die Klinik, Berater- oder Referententätigkeiten der Ärzte oder die Unterstützung wissenschaftlicher Studien.
Die mit Abstand häufigste Form ist die Unterstützung von ärztlichen Fortbildungsveranstaltungen durch die Industrie. "Darauf entfallen bei uns rund 80 Prozent des Sponsorings."
Es müsse immer klar sein, dass die Fortbildungsinhalte im Vordergrund stehen und nicht das persönliche Vergnügen des Arztes.
Hotelaufenthalte sind tabu
Der Aufenthalt in einem Vier-Sterne-Hotel ist in Ordnung, Häuser, in denen Wellness- und Erlebnisangebote dominieren sind tabu.
"Nach meiner Erfahrung sind die Industrieunternehmen und die Krankenhäuser inzwischen so sensibilisiert, dass es zu keinen Luxus- oder Vergnügungseinladungen mehr kommt", sagte Krüger.
Referentenverträge sind in ihrer Klinik die zweithäufigste Form der Zusammenarbeit. Dabei ist es für die Juristin schwierig, die Angemessenheit der Vergütung zu beurteilen.
Besonders undankbar sei die Prüfung von Beraterverträgen: "In den Verträgen müssen Leistungen und Gegenleistungen genau definiert werden. Das ist nicht immer einfach."
Das Sponsoring im Krankenhaus ist nicht per se rechtswidrig, sondern gewollt, so Krüger. "Solange gewisse Regeln eingehalten werden, sollten wir unseren Ärzten vertrauen."