Regress und Co.

Lahme Verwaltung nicht zulasten der Ärzte

Eine Prüffrist im Regressverfahren wird nicht durch verspätete Übermittlung von Verordnungsdaten gehemmt. Es liege in der Hand der Kasse, Verzögerungen zu verhindern, so das BSG.

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KASSEL. Die Mitteilung einer Kassenärztlichen Vereinigung (KV), dass die Prüfung nach Durchschnittswerten vorläufig ausgesetzt wird, hemmt nicht die Ausschlussfrist für eine Richtgrößenprüfung. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) entschieden.

Es liege in der Hand der Krankenkassen, Verzögerung in den Verwaltungsabläufen durch ausreichend Personal zu verhindern, so die Richter.

Im Streitfall hatte der Prüfungsausschuss Rheinland-Pfalz 2005 dem betroffenen Arzt mitgeteilt, er habe eine Prüfung wegen unwirtschaftlicher Verordnung von Heilmitteln im Jahr 2003 eingeleitet. Vorrangig müsse allerdings eine Richtgrößenprüfung durchgeführt werden.

Weil hierfür die notwendigen Daten noch nicht vorlägen, werde die eingeleitete Prüfung nach Durchschnittswerten zunächst ausgesetzt. Erst mit Prüfbescheid vom 2. April 2007 setzte der Prüfungsausschuss für alle vier Quartale des Jahres 2003 einen Regress in Höhe von insgesamt rund 17.000 Euro fest.

Das Sozialgericht Mainz bestätigte dies nur für die Quartale II bis IV/2003. Wegen der vierjährigen Ausschlussfrist sei das erste Quartal dagegen verjährt. Demgegenüber meinte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, die Verjährung sei durch die Mitteilung in 2005 zur Aussetzung der Prüfung gehemmt worden.

Das BSG hob dieses Urteil auf und stellte das des Sozialgerichts wieder her. Durch die Mitteilung des Prüfungsausschusses sei die Ausschlussfrist von vier Jahren nicht unterbrochen worden. Eine Honorarunsicherheit über vier Jahre sei für die Ärzte ohnehin recht lang und könne daher nur in Ausnahmefällen ausgedehnt werden.

Eine solche Ausnahme hatte das BSG beispielsweise für den Fall gesehen, dass noch keine Richtgrößenvereinbarung zustande gekommen ist. Damit sei der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar. Hier hätten allein die erforderlichen Verordnungsdaten gefehlt.

"Eine verspätete Übermittlung dieser Daten kann eine Hemmung der Ausschlussfrist grundsätzlich ebenso wenig bewirken, wie andere Verzögerungen in den verwaltungsinternen Abläufen", betonten hierzu die Kasseler Richter. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 6 KA 13/13

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