Untersuchungshaft

Land muss für Stiftzahn zahlen

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KÖLN. Untersuchungshäftlinge haben Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen und prothetischer Zahnversorgung durch das Land. Das hat das Sozialgericht Dortmund (SG) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Die Leitung eines Gefängnisses hatte einem Häftling die Versorgung mit neuen Sehhilfen und den Ersatz eines abgebrochenen Stiftzahnes verweigert. Der Mann verklagte die Stadt Hagen auf Kostenübernahme als Sozialhilfeleistung. Nach dem SG ist aber das Land Nordrhein-Westfalen zuständig.

Der Kläger hat ihm gegenüber nach dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz einen Krankenbehandlungsanspruch. Bei länger andauernder Untersuchungshaft umfasst er auch Sehhilfen und zahnprothetische Leistungen. (iss)

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