MVZ dürfen freie Arztsitze nicht bunkern
Das Bundessozialgericht setzt MVZ eine Nachbesetzungsfrist von sechs Monaten. Danach wird die Arztstelle kassiert.
Veröffentlicht:KASSEL (mwo). Medizinische Versorgungszentren können frei gewordene Arztstellen nicht unbegrenzt bunkern.
Für die Nachbesetzung haben sie in der Regel sechs Monate Zeit, wie der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschied.
Für deutlich unterhälftige Teilzeitstellen können sie sich danach aber mehr Zeit lassen.
Rechtsstreit wegen Nachbesetzung im MVZ
Im entschiedenen Fall geht es um die Nachbesetzung einer viertel Stelle im MVZ eines katholischen Krankenhauses im Bereich Nordrhein.
Die Stelle wurde Ende Februar 2006 frei, erst im Juni 2007 beantragte das MVZ die Nachbesetzung. Der Berufungsausschuss hielt dies für zu spät und lehnte den Antrag ab.
Nachbesetzung im MVZ anders als in einer regulären Praxis
Das BSG nahm den Streit nun zum Anlass für eine grundsätzliche Klärung und grenzte die Nachbesetzung im MVZ von der einer regulären Praxis ab.
Zu Einzelpraxen hatte der Vertragsarztsenat entschieden, dass eine Nachbesetzung möglich ist, solange noch einsatzfähige Praxisräume vorhanden sind - solange also letztlich eine Weiterbehandlung des bisherigen Patientenstamms noch möglich ist.
Diese Rechtsprechung ist jedoch auf ein MVZ nicht anwendbar, so das BSG. Denn sie würde bedeuten, dass ein MVZ Vertragsarztsitze faktisch unbegrenzt blockieren könnte. Dies wäre mit den Strukturprinzipien der Bedarfsplanung nicht vereinbar.
Wird die Stelle in der Frist nicht besetzt, fällt sie weg
Aus den gesetzlichen Gründungs- und Zulassungsvoraussetzungen eines MVZ leitete der BSG-Vertragsarztsenat nun eine Frist von sechs Monaten für die Nachbesetzung ab.
"Das Ausscheiden eines beim MVZ tätigen Arztes ist strukturell dem Entfallen der Gründungsvoraussetzungen vergleichbar", so die Kasseler Richter zur Begründung.
Beim Wegfall dieser Voraussetzungen habe ein MVZ aber sechs Monate Zeit, diese wieder zu erfüllen. Wird die Stelle bis dahin nicht neu besetzt, fällt sie weg.
Mehr Zeit bei einer viertel Stelle
Geht es allerdings wie hier nur um eine viertel Stelle, so kann sich das MVZ mehr Zeit lassen, so das BSG weiter. Denn wegen einer viertel Stelle könne weder ein Versorgungsauftrag entzogen noch ein Arztsitz neu vergeben werden.
Im konkreten Fall sei daher das Nachbesetzungsrecht auch nach weit über einem Jahr noch nicht erloschen gewesen.
Ob trotzdem irgendeine Grenze gilt, bleibt nach dem Kasseler Urteil offen. Ebenfalls nicht entschieden hat das BSG, ob die Sechs-Monats-Frist wieder greift, wenn mehrere freie Teilzeitstellen eines MVZ zusammen mindestens eine halbe Stelle ergeben.
Az.: B 6 KA 23/11 R