Erbrecht
Neue EU-Verordnung mit Tücken
Im nächsten Jahr tritt eine neue Europäische Erbrechtsverordnung in Kraft. Mit ihr gilt für den gesamten Nachlass das Erbrecht des Landes, in dem der Erblasser zuletzt seinen dauerhaften Wohnort hatte. Das kann Nachteile für die Erben bringen.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. EU-Verordnungen haben es so an sich, dass sie in Kraft treten, ohne große Wellen zu schlagen.
Das liegt nicht selten an den langen Vorlaufzeiten, die die einzelnen EU-Staaten haben, um die Verordnungen in nationales Recht umzusetzen.
Gerade bei der neuen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Verordnung Nr. 650/2012) sollten sich Bürger aber rechtzeitig rüsten. Und die Möglichkeit haben sie: über ihr Testament.
Die neue Verordnung gilt ab 17. August 2015, sie wurde aber bereits 2012 aufgesetzt. Sie regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn sich der Nachlass aus Vermögen zusammensetzt, das sich in mehreren EU-Staaten befindet.
Dabei folgt sie dem Prinzip des "gewöhnlichen Aufenthalts". Das heißt: Für den gesamten Nachlass - egal, auf welche EU-Staaten er verteilt ist - gilt das Erbrecht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen Lebensmittelpunkt hatte.
Bislang zählte in Deutschland das Recht des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser innehatte.
Schnellere Nachlassverfahren
An sich ist die neue Verordnung ein Schritt nach vorn: Sie soll die Nachlassverfahren nämlich deutlich beschleunigen.
Die Verordnung stelle sicher, dass Erbfälle einheitlich nach dem Recht eines einzigen Landes und damit eben auch "von einer einzigen Behörde" behandelt werden, heißt es auf dem Europäischen Justizportal.
Erblasser und Erben müssen sich also nicht mehr zeitaufwendig mit verschiedenen Landesgesetzen auseinandersetzen.
Bislang war es so, dass etwa das Ferienhaus in Südfrankreich nach französischem Recht vererbt wurde, weil Frankreich in Erbfällen bei Immobilien daran anknüpfe, in welchem Land die Immobilie liegt, berichtet das Rechtsportal juris.
Das gilt selbst dann, wenn der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers und seine Staatsangehörigkeit in Deutschland lagen.
Eine Erleichterung bringt auch das neue - mit der Verordnung einhergehende - Europäische Nachlasszeugnis. Damit können Erben und Nachlassverwalter überall in der EU ohne weitere Formalitäten ihre Rechtsstellung nachweisen, heißt es bei juris.
Einzelfall genau prüfen
Wie so oft, so birgt auch diese EU-Verordnungen aber nicht für jeden EU-Bürger nur Vorteile.
So teilt etwa die Deutsche Botschaft in Bern in einem Infoblatt zu der neuen Verordnung mit, dass die Anwendung des schweizerischen Erbrechts im Einzelfall "zu größeren Abweichungen und ungewollten Ergebnissen hinsichtlich des ursprünglich beabsichtigten Ergebnisses nach deutschem Recht führen" könne.
Das könne insbesondere den Pflichtteilrest für Ehepartner und Kinder und den güterrechtlichen Einfluss auf die Erbquote betreffen.
Doch kein EU-Bürger mit Vermögenswerten im Ausland, der vielleicht auch seinen Lebensabend dauerhaft lieber in Spanien oder Südfrankreich verbringen will, ist der neuen Verordnung einfach ausgeliefert. Es lässt sich vorbeugen.
EU-Bürger können in ihrem Testament festlegen, dass auf ihren Nachlass das Recht des Staates Anwendung findet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, erklärt das Europäische Justizportal.
Es empfiehlt sich jedoch, sich vorher und vor allem rechtzeitig dazu juristischen Rat einzuholen. Denn zum Teil können Erbrechtsregelungen in anderen EU-Staaten auch günstiger für die Nachkommen sein. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will, sollte sich das Testament zudem notariell beglaubigen lassen.
Auf das Erbschaftssteuerrecht hat die Verordnung übrigens keine Auswirkungen, hier wird es also auch keine Erleichterung für die Nachkommen geben. Außerdem gilt sie laut dem Europäischen Justizportal nicht in Dänemark, Irland und Großbritannien. (reh)