Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie ist in Kraft

Für die Verordnung von Hilfsmitteln gelten zum Teil neue Regeln - und dies rückwirkend zum 1. April.

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NEU-ISENBURG (reh). Vor Kurzem wurde im Bundesanzeiger die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie veröffentlicht. Doch die neue Richtlinie tritt nicht erst zum Mai, sondern rückwirkend zum 1. April in Kraft.

Für Ärzte ist - nach der Überarbeitung der Richtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) - vor allem eine Neuerung interessant: In Paragraf 6 Absatz 6 wird nun ganz klar die Wahlmöglichkeit des Versicherten herausgestellt.

Genauer heißt das: Versicherte haben bei der Hilfsmittelversorgung die freie Wahl, sofern "mehrere gleichermaßen geeignete und wirtschaftliche Hilfsmittel" zur Verfügung stehen.

Sie könnten sich aber ebenso für eine höherwertige Versorgung, die "über das Maß des Notwendigen hinausgeht", entscheiden, erklärt die KV Rheinland-Pfalz in einer Mitteilung. Dann müssen die Versicherten allerdings die Mehrkosten tragen.

Für die Verordnung ist laut der KV Rheinland-Pfalz wichtig, dass entweder die Produktart oder die siebenstellige Positionsnummer auf dem Kassenrezept angegeben werde.

Die Verordnung eines spezifischen Einzelproduktes unter Verwendung der 10-stelligen Positionsnummer sei möglich, müsse aber immer begründet werden. Das Gleiche gelte bei der Verordnung von im Hilfsmittelverzeichnis nicht aufgeführten Hilfsmitteln.

Außerdem erfolgt nun in Paragraf 4 (Abs. 1) die Klarstellung, dass das Hilfsmittelverzeichnis nicht abschließend ist.

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