U99.0!

Noch ein neuer ICD-10-Code für SARS-CoV-2

Erst U07 und jetzt auch noch U99.0! Ärzte müssen bei der Kodierung wegen SARS-CoV-2 eine weitere Schlüsselnummer beachten.

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Zahlen und Codes: Auch bei SARS-CoV-2 wird es komplexer.

Zahlen und Codes: Auch bei SARS-CoV-2 wird es komplexer.

© picture alliance / Westend61

Bielefeld. Für die Kodierung bei SARS-CoV-2 müssen Ärzte ab sofort einen zusätzlichen ICD-10-Code beachten: U99.0! („Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2“). Die Schlüsselnummer soll nach Angaben des DIMDI bei Patienten verwendet werden ohne Infektionsverdacht und mit negativem Labortest.

Mögliche Szenarien für den Einsatz dieses neuen Codes könnten etwa Reihentestungen sein oder regelmäßiges Tests bei asymptomatischen und besonders exponierten Berufsgruppen. Letzteres soll künftig etwa freiwillig in Bayern für Gesundheitsberufe möglich sein.

Bei COVID-19-Patienten mit positiven Nachweis ist nach wie vor U07.1! zu kodieren. Bei Patienten mit Verdacht – etwa aufgrund des klinischen Bildes oder eines Kontakts – aber ohne Nachweis wird hingegen U07.2! verwendet.

Z11 als zusätzlicher Primärcode

Alle Sekundärnummern, ob U07 oder U99 benötigen zusätzlich eine Primärkodierung. Bei U99.0! empfiehlt das DIMDI Z11 („Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“).

Bei den U07-Sekundärziffern für COVID-19 benötigen Ärzte als Primärkodierung in der Regel einen J-Code aus dem ICD-10-Kapitel X („Krankheiten des Atmungssystems“), etwa J06.9 („Akute Infektion der oberen Atemwege, nicht näher bezeichnet“) oder J12.8 („Pneumonie durch sonstige Viren“).

Die Aufgaben des DIMDI (Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information) hat am Dienstag weitgehend das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übernommen. Die Zusammenführung war bereits im vergangenen Jahr beschlossen worden. (nös)

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 31.07.202007:16 Uhr

Um offenkundig die Zahl ärztlich gesichert diagnostizierter SARS-CoV-2-Infektionen und COVID-19-Erkrankungen im vertragsärztlich-kassenärztlichen Bereich so hoch wie möglich nach oben zu treiben, verzichtet die Kassenärztliche Bundesvereinigung ( KBV ) auf jedwede, nach ICD -10-GM 2020 eindeutig vorgeschriebene Zusatzkennzeichen wie A als "Ausschluss von", V als "Verdacht auf" und Z als "Zustand nach". Diese Zusatzkennzeichen gelten zwar grundsätzlich für alle Infektionskrankheiten, doch in den Augen der KBV nicht für SARS-CoV-2-Infektionen und COVID-19-Erkrankungen? Die KBV besteht m.E. wider besseren Wissens irreführender Weise ausschließlich auf der Zusatzkennzeichnung "G".

"HÄUFIGE KODES IM ZUSAMMEN-

HANG MIT SARS-COV-2:

U07.1 G COVID-19, Virus nachgewiesen

U07.2 G COVID-19, Virus nicht nachgewiesen

U99.0 G Spezielle Verfahren zur

Untersuchung auf SARS-CoV-2

Z20.8 G Kontakt mit und Exposition

gegenüber sonstigen

übertragbaren Krankheiten

Z22.8 G Keimträger sonstiger

Infektionskrankheiten

J06.9 G Akute Infektion der oberen

Atemwege, nicht näher bezeichnet

R43.8 G Sonstige und nicht näher

bezeichnete Störungen des

Geruchs- und Geschmackssinns

J12.8 G Pneumonie durch sonstige Viren"

KBV_Schaubild_Kodierung_SARS_CoV_2.pdf

Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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