Urteil

PKV darf auf vermutete Fehler hinweisen

Vermutet eine private Krankenversicherung einen Fehler, darf sie die Kostenübernahme für eine Behandlung ablehnen, so das OLG Köln.

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KÖLN. Wenn eine private Krankenversicherung die Kostenübernahme für eine Behandlung ablehnt, darf sie zur Begründung auf einen vermuteten Behandlungsfehler hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss gegen einen Zahnarzt entschieden. Für eine dagegen gerichtete Unterlassungsklage durch den Arzt fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Im Streitfall benötigte die Patientin eine Neuversorgung ihrer hinteren drei Backenzähne im linken Unterkiefer. Der Behandlungsplan ihres Zahnarztes sah hierfür drei Implantate vor.

Die private Zahn-Versicherung lehnte dies ab und meinte, es reichten zwei Implantate mit einer Brücke für den mittleren Zahn. Die Patientin ließ die Behandlung dennoch wie geplant durchführen. Mit der Rechnung reichte sie der Versicherung eine Begründung ihres Zahnarztes ein. Danach wären zwei Implantate mit Brücke nicht stabil genug gewesen.

Um dies zu überprüfen forderte die Versicherung Unterlagen an, darunter auch Röntgenaufnahmen. Dort meinten die Experten der Versicherung, im Unterkiefer noch Reste der ursprünglichen Zahnwurzel zu erkennen. Diese sei offenbar nicht vollständig entfernt wurden, was zu einer unzureichenden Haltbarkeit des Implantats führe. Mit dieser Begründung lehnte die Versicherung eine Kostenerstattung für den mittleren Backenzahn erneut ab.

Der Zahnarzt hielt die Auffassung der Versicherung für "offensichtlich unrichtig" und sah seine Reputation gefährdet. Mit seiner Klage wollte er der Versicherung entsprechende Behauptungen untersagen lassen.

Wie schon vor dem Landgericht blieb die Klage nun auch vor dem OLG ohne Erfolg.

Dabei klärten die Gerichte nicht, ob tatsächlich ein Behandlungsfehler vorlag. Dem Zahnarzt fehle für seine Klage schon das Rechtsschutzbedürfnis.

Denn vorrangiger Hauptstreit sei hier die Frage, ob die Zahn-Versicherung das Implantat für den mittleren der drei versorgten Backenzähne bezahlen muss. Die Versicherung sei berechtigt gewesen, hierfür die Behandlung zu überprüfen.

Die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, müsse in diesem Hauptstreit geklärt werden. Jedenfalls bis dahin gebe es für eine Unterlassungsklage zur selben Frage kein Rechtsschutzbedürfnis. Das gelte allemal hier, weil sich die Versicherung nicht öffentlich, sondern nur gegenüber der einen betroffenen Patientin geäußert habe. (mwo)

Oberlandesgericht Köln

Az.: 5 U 201/17[

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