Arbeitsmediziner
Paradigmenwechsel bei Berufskrankheit Ekzem
Mit dem Wegfall des Unterlassungszwangs bei berufsbedingten Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) ergibt sich für Arbeitsmediziner ein großer Spielraum, Betroffene vor Ort im Job zu halten.
Mit dem Wegfall des Unterlassungszwangs bei berufsbedingten Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101) ergibt sich für Arbeitsmediziner ein großer Spielraum, Betroffene vor Ort im Job zu halten.
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