Thüringer Landessozialgericht
Physiotherapie-Praxis ist keine Einrichtung der medizinischen Reha
Ein Unfall auf dem Weg zu einer Physiotherapie während einer betrieblichen Wiedereingliederungszeit ist nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.
Veröffentlicht:Erfurt. Eine physiotherapeutische Praxis ist keine Einrichtung der medizinischen Reha. Der Weg in die Praxis steht daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wie das Thüringer Landessozialgericht in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied. Das gilt danach auch für eine verordnete Physiotherapie während einer betrieblichen Wiedereingliederung.
Wegen einer Rotatorenmanschettenverletzung der rechten Schulter war der Kläger bereits seit 2015 in physiotherapeutischer Behandlung. Seit Mitte März 2017 war er wegen seiner Schulterprobleme krankgeschrieben. Im Sommer 2017 begann er eine betriebliche Wiedereingliederung, die volle Arbeitsaufnahme war danach für Anfang September 2017 geplant.
Bei einer Fahrt mit dem Motorrad zur Physiotherapie nahm ihm Mitte August 2017 ein entgegenkommender Autofahrer beim Linksabbiegen die Vorfahrt. Der Kläger stürzte und erlitt Trümmerbrüche an beiden Handgelenken. Mit seiner Klage machte der Mann geltend, es liege hier ein versicherter Arbeitsunfall vor. Seine Physiotherapie sei eine Maßnahme der medizinischen Reha gewesen. Der Weg dorthin habe daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Gericht: Nur reguläre Krankenbehandlung
Wie schon das Sozialgericht Nordhausen folgte auch das LSG dem nicht. Die Physio-Praxis sei kein Träger der medizinischen Rehabilitation. Zwar seien Rehaleistungen auch ambulant möglich. Auch dies setze aber ein komplexes ganzheitliches Behandlungskonzept „unter ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung des Reha-Teams“ voraus. „Diese Kriterien erfüllt eine physiotherapeutische Praxis nicht“, so die Richter.
Zur Begründung heißt es in dem Erfurter Urteil, die Physiotherapie sei nicht in eine umfassende „Komplexleistung“ eingebettet gewesen. „Dem Kläger wurde (nur) wiederholt Physiotherapie verordnet. Ein weiteres Konzept ist nicht ersichtlich“. Es habe sich daher um eine reguläre Krankenbehandlung gehandelt, die vom Schutz der Unfallversicherung nicht umfasst sei. Revision ließ das LSG nicht zu. Dagegen ist aber eine Beschwerde beim Bundessozialgericht in Kassel möglich. (mwo)
Landessozialgericht Erfurt, Az.: L 1 U 365/22