BSG-Urteil
Prüfungs-Info der Krankenkasse reicht aus
KASSEL. Auch mit einer Mitteilung der gesetzlichen Krankenkasse an ein Krankenhaus ist die Sechs-Wochen-Frist für die Einleitung einer Rechnungsprüfung gewahrt. Die Mitteilung, dass der Medizinische Dienst mit der Prüfung beauftragt wurde, muss nicht vom MDK selbst kommen, wie jetzt das Bundessozialgericht in Kassel entschied.
Danach muss eine Klinik in Hamburg zunächst ihre Behandlungsdokumentation zu einer Bänderoperation herausgeben. Sie hatte dies mit dem Hinweis verweigert, der MDK habe nicht rechtzeitig über die Prüfung informiert. Nach dem Kasseler Urteil reicht eine Info der Krankenkasse aus. Auch dann könne sich die Klinik auf die Prüfung einstellen. (mwo)
Az.: B 3 KR 7/13