Bundessozialgericht
Richter billigen Mindestmenge für Knie-TEP
Der Weg ist nun frei: Für Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) könnten wieder Mindestmengen gelten, hat das Bundessozialgericht entschieden. Seit 2011 wurde die Mindestanzahl ausgesetzt. Nun liegt der Spielball beim Gemeinsamen Bundesausschuss.
Veröffentlicht:KASSEL. Einem Wiederaufleben der seit 2011 ausgesetzten Mindestmenge für Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) steht nichts mehr im Wege.
Nach dem 1. hat nun auch der 3. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel die frühere Mindestmenge von 50 Operationen pro Jahr und Krankenhaus bestätigt. Der Senat grenzte zudem chirurgische von orthopädischen Krankenhausbetten ab.
Konkret wies das BSG Klagen des kommunalen Klinikums Ernst von Bergmann in Potsdam gegen die AOK Nordost ab. Es hatte in beiden Fällen 2007 verschiedene Knie-TEPs eingesetzt. Dafür berechnete es 11.328 beziehungsweise 7061 Euro.
Die AOK bezahlte die Rechnungen nicht: Der Eingriff sei nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst; zudem werde die Mindestmenge nicht erreicht.
Das BSG bestätigte die Krankenkasse in beiden Punkten. Der 3. Senat hatte bereits 2012 eine Mindestmenge für Knie-TEPs im Grundsatz befürwortet. Im Oktober 2014 hatte dann der ebenfalls für Krankenhausvergütung zuständige 1. Senat die Schwelle von 50 Operationen pro Jahr gebilligt.
Diese beziehe sich zu Recht auch auf das Krankenhaus und nicht auf die einzelnen Ärzte. Denn für eine Verbesserung der Qualität sei "eine fortlaufende Praxis des gesamten Behandlungsteams erforderlich". Dem schloss sich der 3. Senat an.
Nach den Kasseler Urteilen waren hier die Eingriffe zudem nicht vom Versorgungsauftrag umfasst. Der Landeskrankenhausplan in Brandenburg weise ausdrücklich Kliniken mit orthopädischem Schwerpunkt aus, zu denen das Klinikum Ernst von Bergmann aber nicht gehöre.
Zwar verweise der Plan auch auf die Weiterbildungsordnung für Ärzte. Dies bedeute aber nicht, dass ein Krankenhaus jeden Eingriff abrechnen kann, nur weil ein dort tätiger Arzt berufsrechtlich hierfür qualifiziert ist.
Außerdem seien Endoprothesen auch in der Weiterbildungsordnung Ärzten "mit hohen Frequenzen in der Orthopädie zugewiesen". Auch aus der Kostenzusage durch die AOK ergebe sich kein Erfolg für die Klinik. Jedenfalls eine maschinell erstellte Zusage sei nicht mit einer Prüfung bestimmter Eingriffe verbunden.
Der GBA muss nun entscheiden, ob er die Aussetzung der Mindestmenge sofort beendet. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 3 KR 1/13 R und B 3 KR 3/13 R