Knie-TEP

BSG gibt grünes Licht für ausgesetzte Mindestmenge

Das Bundessozialgericht bestätigt die auf Kliniken bezogene Schwelle von 50 Operationen pro Jahr.

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KASSEL. Die derzeit ausgesetzte Mindestmenge für Kniegelenk-Totalendoprothesen (Knie-TEP) von 50 Operationen pro Jahr wäre rechtmäßig. Das hat jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Maßgeblich für die Prognose ist danach die Zahl der Behandlungen im Vorjahr.

Die Knie-TEP wurden 2004 vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) in den Mindestmengenkatalog aufgenommen. Im August 2005 wurde dann ein Schwellenwert von 50 pro Jahr und Klinik festgelegt.

Seit Juli 2008 besteht ein ausdrücklicher gesetzlicher Auftrag an den GBA, Mindestmengen festzusetzen. Voraussetzung ist, dass es sich um eine "planbare Leistung" handelt, deren Qualität "in besonderem Maße" von der Menge abhängt.

Dass dies auf Knie-TEP im Grundsatz zutrifft, hatte das BSG bereits Ende 2012 entschieden. Offen blieb aber, ob eine Mindestmenge auf die Klinik oder auf den einzelnen Arzt bezogen werden sollte, und ob die Schwelle von 50 richtig ist.

Mindestmenge seit 2011 ausgesetzt

Dieser Streit ist noch beim Landessozialgericht (LSG) Potsdam anhängig. Der GBA hatte 2011 die Mindestmenge bis zu einer abschließenden Entscheidung ausgesetzt. Nun hat das BSG in einem anderen Fall die ausgesetzte Regelung als rechtmäßig bestätigt.

Der GBA habe belegt, dass mit höheren Fallzahlen das Infektionsrisiko sinke und die Beweglichkeit des operierten Knies besser sei. Dabei sei die Mindestmenge auf die Klinik und nicht auf die einzelnen Ärzte zu beziehen.

Denn für eine Verbesserung der Qualität sei "eine fortlaufende Praxis des gesamten Behandlungsteams erforderlich". Aus gleichem Grund sei auch die Schwelle von 50 gerechtfertigt, weil etwa eine Operation pro Woche gerade auch für die Pflegekräfte eine durchgehende Behandlungspraxis mit sich bringe.

Maßgeblich für die Prognose sei das Vorjahr. Sei hier die Mindestmenge nicht erreicht worden, bestehe im Folgejahr kein Vergütungsanspruch mehr, urteilte das BSG.

Der GBA wird nun entscheiden müssen, ob er die Aussetzung der Mindestmenge nun sofort beendet, oder ob er trotzdem noch ein Urteil des LSG Potsdam abwartet. (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 1 KR 33/13 R

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