Der Versicherungsfall

Rücktrittsversicherung deckt nur unerwartete Fälle ab

Die Reiserücktrittsversicherung muss Stornierungskosten nur dann zahlen, wenn bei der versicherten Person die Krankheit unerwartet aufgetreten ist. Dies gilt auch für Komplikationen bei Schwangeren.

Veröffentlicht:

Frage: Bei meiner Schwangerschaft sind plötzlich Komplikationen aufgetreten, sodass ich meinen geplanten Urlaub nicht antreten kann. Meine Reiserücktrittsversicherung will die Kosten für die Absage nicht zahlen, weil ich schon schwanger war, als ich gebucht habe. Ist das korrekt?

Antwort: Wenn die Schwangerschaft zum Zeitpunkt der Buchung des Urlaubs und damit zum Zeitpunkt, als Sie die Versicherung abgeschlossen haben, problemlos verlief, muss die Versicherung für die Kosten der Stornierung aufkommen, urteilte kürzlich das Amtsgericht München (Az.: 224 C 32365/11). Die Versicherungsbedingungen bei Rücktrittspolicen sehen nämlich vor, dass die Krankheit einer versicherten Risikoperson unerwartet sein muss, damit die Versicherung im Ernstfall zahlt.

Nicht absehbare Komplikationen während der Schwangerschaft sind eine solche unerwartete Erkrankung, urteilten die Richter. Dagegen müssen chronisch Kranke in der Regel mit einer Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Situation rechnen, so das Landgericht Düsseldorf (Az.: 23 S 87/12). Deswegen musste der Versicherer nicht zahlen, als es einer Frau mit chronisch-obstruktiver Bronchitis vor einer geplanten Reise schlechter ging.

Im Trend liegen Jahrespolicen für die Absicherung von Urlaubsreisen. Diese bieten sich vor allem für Personen oder Familien an, die absehen können, wie viel Geld sie für Reisen ausgeben werden. Einmal abgeschlossen braucht man sich dann nicht mehr für jede neue Reise um eine Rücktrittsversicherung zu kümmern. Dies hat auch den positiven Nebeneffekt, dass kurzfristig gebuchte Reisen, wie etwa der spontane Wochenendtrip, ebenfalls versichert sind, so lange der angegebene Maximalpreis für Reisen nicht überschritten wird. Normalerweise kann man Rücktrittsversicherungen nur bis zu 30 Tagen vor Reisebeginn abschließen. (kab)

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Private Krankenversicherung

PKV-Verband dementiert „Trend zur Kürzung“

PKV-Marktführer

Debeka rechnet nicht mit Kostenschub durch neue GOÄ

Leitartikel zu „geringwertigen“ medizinischen Leistungen

Ärzte zwischen Überversorgung und Versorgungsdruck

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Bald nicht nur im Test oder in Showpraxen: Auf einem Bildschirm in der E-Health-Showpraxis der KV Berlin ist eine ePA dargestellt (Archivbild). Nun soll sie bald überall zu sehen sein auf den Bildschirmen in Praxen in ganz Deutschland.

© Jens Kalaene / picture alliance / dpa

Leitartikel

Bundesweiter ePA-Roll-out: Reif für die E-Patientenakte für alle

Figuren betrachten eine Blatt mit einer Linie, die zu einem Ziel führt.

© Nuthawut / stock.adobe.com

Tipps für die Praxis

So entwickeln Sie Ihre Arztpraxis strategisch weiter

Betritt unbekanntes Terrain: CDU-Politikerin und designierte Bundesministerin für Gesundheit Nina Warken.

© Bernd Weißbrod/dpa

Update

Überraschende Personalie

Eine Juristin wird Gesundheitsministerin: Das ist Nina Warken