Cannabis-Eigenanbau
Schriftliche Urteilsbegründung liegt vor
LEIPZIG. Zu seinem wegweisenden Grundsatzurteil zum Eigenanbau von Cannabis hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt seine schriftlichen Gründe vorgelegt.
Danach ist der Eigenanbau in aller Regel zu genehmigen, "wenn der Antragsteller an einer schweren Erkrankung leidet und ihm zur Behandlung der Krankheit keine gleich wirksame und für ihn erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht".
Wie berichtet hatte das Bundesverwaltungsgericht damit erstmals einem Patienten den Cannabis-Anbau zugebilligt. Der 52-Jährige leidet seit 30 Jahren an MS. Eine Alternative zur Schmerzbehandlung mit Cannabis besteht nach Überzeugung seiner Ärzte nicht. Für Medizinalhanf müsste er monatlich 1500 Euro aufbringen, was er nicht kann.
Nach den Leipziger Urteilsgründen liegt in solchen Fällen der Eigenanbau betäubungsmittelrechtlich "im öffentlichen Interesse". Wenn es keine anderweitigen Versagensgründe gibt, sei die Erlaubnis "zwingend". Kranke könnten sich hier auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit berufen.
Im Streitfall führe der Cannabis-Konsum "zu einer erheblichen Linderung". Eine ähnlich wirksame Alternative gebe es nicht. Der Kauf von Medizinalhanf in der Apotheke scheide in diesem Fall aus Kostengründen ebenfalls aus. Der Kläger könne diesen mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht finanzieren.
Seine Wohnung habe der Patient zudem so abgesichert, dass Unbefugte nicht auf die Cannabispflanzen zugreifen können. Der MS-Kranke selbst habe jahrelange Erfahrungen in der Cannabis-Eigentherapie hinsichtlich Wirksamkeit und Dosierung. Anbau und Therapie stünden zudem unter ärztlicher Kontrolle. (mwo)
Az.: 3 C 10.14