Urteil
So lässt sich Alternativmedizin von der Steuer absetzen
Der Bundesfinanzhof wertet die Kosten homöopathischer, anthroposophischer oder phytotherapeutischer Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen. Vorausgesetzt, ein Arzt hat sie verordnet.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Verordnet ein Arzt oder ein Heilpraktiker eine homöopathische, anthroposophische oder phytotherapeutische Behandlung, können die Kosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer geltend gemacht werden.
Auch bei exotischen Therapien wie der Heileurythmie ist die vorherige Bescheinigung eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) nicht erforderlich, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil entschied.
Wegen eines Bandscheibenvorfalls und chronischer Rückenschmerzen hatte im Streitfall der Hausarzt der Klägerin 36 heileurythmische Behandlungen verordnet. Die Kosten von insgesamt 1620 Euro machte sie als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung für 2009 geltend.
Das Finanzamt wollte die Kosten jedoch nicht anerkennen. Vor Beginn der Behandlung hätte die Frau ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des MDK einholen müssen, die die Erforderlichkeit der Therapie nachweist.
BFH: Verordnung reicht aus
Dem widersprach nun der BFH. Laut Gesetz seien Behandlungsmethoden und damit auch Heilmittel der "besonderen Therapierichtungen" besonders begünstigt. Dazu zähle die Anthroposophie mit dem Heilmittel "Heileurythmie", die Homöopathie und die Phytotherapie.
Unter bestimmten Voraussetzungen kämen daher teilweise auch die gesetzlichen Krankenkassen für diese Behandlungen auf.
Bei diesen gesetzlich anerkannten Behandlungsmethoden reiche die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers aus, um die Erforderlichkeit der Therapie nachzuweisen, urteilte der BFH.
Ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des MDK sei hier nur für Therapien erforderlich, die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ausdrücklich genannt sind. (mwo)
Urteil des Bundesfinanzhofs, Az.: VI ZR 27/13