Urteil
Sozialgericht München: Sedierung neben Endoskopie nicht gesondert abrechnungsfähig
In den von der Praxis abgerechneten Ziffern sei die „Prämedikation/Sedierung“ bereits als fakultativer Leistungsinhalt enthalten und könne nicht gesondert abgerechnet werden, entscheiden die Münchner Sozialrichter.