Urteil

Sozialklage darf zwölf Monate ruhen

Das Bundessozialgericht hat Grundsätze für Entschädigungen bei überlangen Sozialgerichtsverfahren festgelegt.

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KASSEL. Ob es um Regress oder die Zulassung geht - auch Ärzte ärgern sich häufig über die lange Verfahrensdauer vor den Sozialgerichten.

Doch den Richtern steht eine "Vorbereitungs- und Bedenkzeit" von zwölf Monaten je Instanz zu, urteilte jetzt das Bundessozialgericht (BSG). Ein Verfahren darf danach leicht bis zu zwei Jahren dauern.

Seit Ende 2011 können Bundesbürger Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren verlangen. Bei unangemessenem Stillstand ihres Verfahrens müssen sie zunächst eine "Verzögerungsrüge" erheben. Frühestens sechs Monate später können sie Entschädigungsklage erheben. Für jeden unangemessenen Verzögerungsmonat beträgt die Entschädigung 100 Euro.

Das BSG verwies nun auf das Haushaltsinteresse des Staates und der Steuerzahler, nicht zu viele Richter einzustellen. Angesichts schwankenden Prozessaufkommens sei es daher nicht möglich, jede Klage sofort zu entscheiden. Den Richtern stehe ein Spielraum zu, in welcher Reihenfolge sie die Fälle bearbeiten.

Hinzu kommen in jedem Verfahren der Vorlauf mit Klagebegründung und -erwiderung sowie die tatsächliche Gerichtsverhandlung. Nur wenn es darüber hinaus noch unnötige Verzögerungen gibt, kommt eine Entschädigung in Betracht, so das BSG.

Wie das BSG weiter betont, komme es dabei auch auf das Verhalten der Kläger selbst an. In einem Fall hatte eine Ärztin immer wieder neue Anträge gestellt und Schriftsätze mit einer Länge von bis zu 300 Seiten eingereicht. Dass es Zeit dauere, dies alles zu bearbeiten, liege auf der Hand. (mwo)

Az.: B 10 ÜG 2/13 (Leitfall) und B 10 ÜG 2/14 R (Ärztin)

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