Leitartikel zur Abrechnung
Verschwiegene Leistung kann zum Bumerang werden
Mehr Gewinn mit offiziell weniger erbrachten Leistungen? Wer als Vertragsarzt ab Oktober angesichts der neuen Pauschalen im reformierten EBM auf dieses verlockende Modell setzt, kann damit schnell ins Visier der Staatsanwaltschaft geraten.
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Wenn die Leistungen durchleuchtet werden, steht das Honorar auf dem Spiel.
© George M Muresan / istockphoto
Jeder Arzt hat ein Interesse daran, dass von ihm erbrachte Leistungen abgerechnet und damit vergütet werden. In der anwaltlichen Praxis taucht jedoch immer wieder die Frage auf, ob erbrachte Leistungen nicht auch weggelassen werden können.
Die Einführung der Pauschalen für das Vorhalten hausärztlicher Praxisstrukturen und für die fachärztliche Grundversorgung sowie die neuen Chronikerzuschläge ab dem 1. Oktober dieses Jahres könnte bei einzelnen Ärzten vermehrt zu solchen Überlegungen führen.
Ab dann erhalten Hausärzte die Vorhaltepauschale für alle Behandlungsfälle, es sei denn, sie haben Leistungen erbracht, die nicht grundsätzlich zum hausärztlichen Versorgungsauftrag zählen, wie die Akupunktur.
Der neue Chronikerzuschlag wird nur gezahlt, wenn die Vorhaltepauschale anfällt. Viele Facharztgruppen erhalten einen Zuschlag, wenn sie gegenüber dem jeweiligen Patienten im Quartal nur Leistungen der fachärztlichen Grundversorgung erbringen.
Im Anhang 3 zum EBM werden diejenigen Leistungen mit einem Stern gekennzeichnet, die nicht der fachärztlichen Grundversorgung zuzurechnen sind. Vereinfacht kann man diese als spezielle diagnostische Leistungen und interventionelle Leistungen zusammenfassen.
Die Pauschalen werden voraussichtlich außerhalb der Budgetierungssysteme der einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen gezahlt werden. Es könnte sich somit die Situation ergeben, dass es für eine Praxis beim Erreichen der Budgetgrenzen günstiger ist, eine spezielle Leistung nicht abzurechnen und hierdurch die Vorhaltepauschale nebst Chronikerzuschlag oder die fachärztliche Grundpauschale zu erhalten ...