FAQ zum Videokontakt

Videosprechstunde – das gilt für Praxisteams

Videosprechstunden sind ein guter Service für Patienten. Sie haben aber noch mehr Vorteile: Sie helfen, den Praxisalltag zu entzerren, und erweitern die Homeoffice-Möglichkeiten für Ärztinnen und Ärzte. Welche Rahmenbedingungen Praxisteams dafür einhalten müssen – eine Übersicht.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Eine Ärztin spricht mit einer Patienten per Video

Im ersten Halbjahr 2024 erbrachten Vertragsärztinnen und -ärzte laut aktuellem Zi-Trendreport 1,3 Millionen Videosprechstunden.

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Welche Technik ist vorzuhalten?

Zunächst gelten die Standards aller Videokonferenzen: Die Praxen benötigen eine gesicherte Internetverbindung (Firewall, Virenscanner und noch besser VPN-Tunnel), Kamera, Mikrofon, Lautsprecher und Bildschirm.

Das heißt nicht, dass es ein feststehender PC sein muss, es kommen ebenso Notebook und Tablet in Frage. Inwieweit auch ein Smartphone genutzt werden kann, hängt vom Videodienstanbieter und der Arbeitsweise des Arztes ab. Denn es gilt: Auch während der Videosprechstunde ist die elektronische Patientenakte (ePA) zu nutzen und natürlich muss eine Dokumentation im PVS erfolgen. Es müsste also dann parallel zum Smartphone doch noch der Rechner samt TI-Anbindung her.

Außerdem muss die Praxis eine Videosprechstundenlösung eines zertifizierten Videodienstanbieters nutzen. Mal eben eine Zoom-Konferenz oder ein Teams-Meeting mit dem Patienten einberufen, geht also nicht. Eine Liste mit allen aktuell zertifizierten Anbietern hält die KBV vor: https://go.sn.pub/8zmi6b. Die Liste umfasst aktuell (Stand 21.2.25) 87 Anbieter.

Interessant zu wissen: Die Zertifizierung wird nicht von der KBV vorgenommen. Die Erfüllung der Anforderungen an Videodienstanbieter und deren Dienste gemäß Anlage 31b Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) wird vielmehr von unabhängigen zertifizierenden Stellen geprüft. Die Anbieter müssen die entsprechenden Nachweise vorlegen. Darauf sollten Ärztinnen und Ärzte bei Vertragsabschlüssen unbedingt achten.

Und: Die Übertragung der Videosprechstunde soll über eine Peer-to-Peer-Verbindung zwischen Arzt und Patient stattfinden. Das heißt, dass die Kommunikation nicht über einen Server erfolgt, sondern direkt von einem PC zum anderen. Außerdem muss immer der Klarname von Arzt und Patient zu sehen sein. Zurück zur Übersicht


Keine Pflicht, aber …

Prinzipiell sind Vertragsärzte und -psychotherapeuten nicht verpflichtet, eine Videosprechstunde anzubieten. Die seit 1. März geltende Anlage 31c zum BMV-Ä zu telemedizinischen Leistungen beinhaltet aber eine „Soll-Regelung“.

Genauer heißt es dort: „Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sollen grundsätzlich im Rahmen des medizinisch Sinnvollen und unter Berücksichtigung der organisatorischen Verpflichtungen Videosprechstunden anbieten.“

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Patienten keinen Anspruch auf eine Videosprechstunde haben.

Möglich ist der Videokontakt ansonsten in allen Fällen, bei denen Ärzte dies „für therapeutisch sinnvoll halten“. „Es gibt keine Einschränkung auf bestimmte Indikationen“, so die KBV. Zurück zur Übersicht


Nur im geschützten Raum erlaubt

Damit Schweigepflicht, Datensicherheit und Privatsphäre gewahrt bleiben, schreibt die Anlage 31b BMV-Ä vor, dass Videosprechstunden in geschlossenen Räumen stattzufinden haben. Zurück zur Übersicht


Nicht ohne Info an die KV

Bevor Praxen eine Videosprechstunde anbieten, müssen sie diese bei ihrer zuständigen KV anzeigen. Dabei müssen sie auch angeben, dass sie einen zertifizierten Videodienst nutzen. In der Regel stellt ihnen der Anbieter eine entsprechende Bescheinigung für die KV aus. Zurück zur Übersicht


Wie kommen Arzt und Patient zusammen?

Wer eine Videosprechstunde anbietet, sollte diese auch entsprechend bei seinen Patienten bewerben – mindestens in den Praxisräumen. Die Inanspruchnahme muss für Patienten niedrigschwellig möglich sein. Das gelingt nach Anlage 31c BMV-Ä etwa, indem Videotermine vor Ort in der Praxis, via Telefon, TI-Messenger, Terminservicestelle der KV oder via elektronischem System der KBV gem. § 370a SGB V vergeben werden. Denkbar ist aber natürlich ebenso die Terminvergabe via Online-Kalender der Praxis.

Was für die Terminvergabe gilt, gilt genauso für den Zugangsweg: Es muss niedrigschwellig sein. In der Regel wählen sich Patient und Arzt zum vereinbarten Termin bei dem Videodienstanbieter ein. Das kann über einen Link oder eine App erfolgen. Patienten müssen dabei die Möglichkeit haben, ohne eine Registrierung beim Anbieter die Videosprechstunde der Praxis zu nutzen. Der Patient wartet dann ggf. im Online-Wartezimmer, bis er zur Sprechstunde zugeschaltet wird. Zurück zur Übersicht


Nicht an MFA delegierbar

Die Videosprechstunde an sich ist nicht an eine MFA – auch wenn diese weiterqualifiziert ist – delegierbar. Sie darf laut Anlage 31b BMV-Ä nur durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt durchgeführt werden.

Der Videodienstanbieter darf allerdings einen Zweitzugang vorhalten. Dieser darf dann für alles Organisatorische im Rahmen der Videosprechstunde genutzt werden – und dies dann durchaus vom nichtärztlichen Praxispersonal. Etwa wenn bei der Praxis von noch unbekannten Patienten vorab die Versichertendaten erhoben und ins PVS eingepflegt werden müssen. Zurück zur Übersicht


Das ist bei der Terminvergabe zu beachten

Eine Priorisierung der Vergabe von Videokontakt-Terminen kann im vertragsärztlichen Versorgungsbereich nur „auf Basis der medizinischen Behandlungsbedürftigkeit erfolgen“. Damit setzen die Vertragspartner KBV und GKV-Spitzenverband enge Grenzen. Termine dürfen nicht nach Kostenträger, Terminart „oder sonstigen patientenindividuellen Merkmalen“ geclustert werden. Das Angebot von Terminen allein zum Zwecke einer bestimmten Leistung, zum Beispiel der Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ist unzulässig. Zurück zur Übersicht


Räumliche Nähe zur Praxis erwünscht

Damit bei Bedarf eine „strukturierte Anschlussversorgung“ gewährleistet ist, sollen Videokontakt-Termine seit Inkrafttreten der neuen Anlage 31c BMV-Ä Anfang März vorrangig an Patienten vergeben werden, die ihren Wohnort in Praxisnähe haben. Bei ärztlicher Tätigkeit in mehreren Betriebsstätten ist die Distanz zum jeweils nächstgelegen Praxis(filial)ort entscheidend.

Die zumutbare Entfernung wird dabei nach den Regeln für die Terminservicestellen (§ 6 Anlage 28 BMV-Ä) bemessen. Es ist also durchaus ein Weg von einer Stunde oder mehr möglich. Denn es gilt:

  • Für hausärztliche und allgemein fachärztliche Versorgung: erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes der jeweiligen Arztgruppe plus maximal 30 Minuten.
  • Für die spezialisierte und gesonderte fachärztliche Versorgung: erforderliche Zeit für das Aufsuchen des nächsten erreichbaren geeigneten Facharztes plus maximal 60 Minuten. Zurück zur Übersicht


Achtung, Anschlussbehandlung!

Wie bereits erwähnt, muss die Anschlussbehandlung auch bei Patienten, die sich via Videosprechstunde vorstellen, gesichert sein. Hierfür gibt es mehrere Wege: Entweder bietet die Praxis dem Patienten selbst einen zeitnahen Termin, oder aber sie überweist an einen Facharzt.

Die entsprechende Überweisung oder bei Bedarf auch Einweisung in eine Klinik muss dem Patienten am selben Tag zur Verfügung stehen oder taggleich an den Versicherten versendet werden. Zurück zur Übersicht


Unbekannte Patienten

Videosprechstunden sind auch bei für die Praxis neuen bzw. unbekannten Patienten möglich. Als unbekannt gilt ein Patient, der im laufenden Quartal sowie den drei vorangegangenen keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis hatte. Wichtig ist, dass der Praxis unbekannte Patienten zu Beginn der Videosprechstunde ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in die Kamera halten, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und bei Bedarf die Stammdaten erfassen kann. Der Patient sollte laut KBV zudem bestätigen, dass ein Versicherungsschutz besteht.

Ab 1. September 2025 kommt dann eine weitere Neuerung für unbekannte Patienten hinzu: Kommen die Patienten über ein Terminbuchungstool, müssen sie zunächst einem strukturierten Ersteinschätzungsverfahren unterzogen werden. Auf Basis der Ersteinschätzung wird festgestellt, ob der Fall tatsächlich für eine Videosprechstunde geeignet ist. Kann keine Eignung für die Videosprechstunde festgestellt werden, wird der Patient an die entsprechenden Versorgungsstrukturen verwiesen. Zurück zur Übersicht


Auch im Homeoffice möglich?

Mit der seit März geltenden Anlage 31c BMV-Ä soll endlich auch Klarheit in Sachen Videokontakt aus dem Homeoffice geschaffen werden, wie die KBV berichtet. Nun werde eindeutig geregelt, unter welchen Bedingungen Ärzte und Psychotherapeuten außerhalb ihrer Praxisräume Videosprechstunden anbieten dürften. Gleichzeitig stellt die KBV klar, dass Fernbehandlungen außerhalb der Praxisräume bereits seit letztem Jahr möglich seien.

Für die Videosprechstunde im vertragsärztlichen Setting bedeutet das nun, dass Ärztin oder Arzt sich dafür im Inland aufhalten müssen. Videosprechstunden aus dem Ausland sind nicht erlaubt.

Außerdem gilt auch für die Tätigkeit des Arztes im Homeoffice, dass die Praxis zu üblichen Öffnungszeiten telefonisch erreichbar ist. Und Ärztin oder Arzt benötigen einen voll ausgestatten Telearbeitsplatz in einem geschlossenen Raum mit der Möglichkeit zur elektronischen Patientendokumentation im PVS und Anschluss an die Telematikinfrastruktur. Außerdem muss auch die Ärztin oder der Arzt im Homeoffice telefonisch erreichbar sein.

Fernbehandlungen von außerhalb des Vertragsarztsitzes oder die außerhalb der Praxisöffnungszeiten stattfinden, werden übrigens nicht auf die vertragsärztliche Mindestsprechstundenzeit von 25 Wochenstunden angerechnet. Zurück zur Übersicht


Was ist bei Psychotherapien zu beachten?

Eine Psychotherapie per Videokontakt ist nur bei der Praxis bekannten Patienten erlaubt. Das heißt, es muss ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden haben.

Für Video-Gruppentherapie gilt, dass außer der Therapeutin/dem Therapeuten nur acht Teilnehmende zugeschaltet werden dürfen. Gruppentherapien mit zwei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten sind per Video nicht möglich. Zurück zur Übersicht


Was gilt fürs Ausstellen von Rezepten und AU?

Die Ausstellung von Arzneimittelrezepten via E-Rezept ist auch in der Videosprechstunde möglich. Allerdings mahnt die KBV, dass die Ausstellung von Arznei-Verordnungen bei der Praxis unbekannten Patienten „nur ausnahmsweise in medizinisch vertretbaren Einzelfällen“ erfolgen sollte.

Die Verordnung von Reha-Leistungen und die Folgeverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videokontakt ist hingegen nur bei der Praxis bekannten Patienten möglich. Die Ärztin oder der Arzt muss dabei die verordnungsrelevante Diagnose beim Praxis- oder während des Hausbesuches gestellt haben.

Für AU-Bescheinigungen gilt: Sie dürfen per Videokontakt bei der Praxis bekannten Patienten für bis zu 7 Tage und bei unbekannten

Patienten für bis zu 3 Tage ausgestellt werden. Zurück zur Übersicht


Und wenn Patienten pflegebedürftig sind?

Auch bei pflegebedürftigen Patienten ist eine Videosprechstunde nach Anlage 31b BMV-Ä möglich. Hier läuft der Videokontakt dann unter Beteiligung einer oder mehrerer Pflegefachkräfte (z.B. in einer Pflegeeinrichtung oder in der Häuslichkeit des Patienten) ab. Zurück zur Übersicht

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Die Spielregeln der Abrechnung

Videokontakte haben sich mittlerweile im Versorgungsalltag etabliert. Im ersten Halbjahr 2024 erbrachten Vertragsärztinnen und -ärzte laut aktuellem Zi-Trendreport 1,3 Millionen Videosprechstunden. 24 Prozent mehr als noch im Vorjahreszeitraum.

47,4 Prozent der insgesamt 1,3 Millionen Videosprechstunden entfielen dabei auf den hausärztlichen, 15,7 Prozent auf den fachärztlichen und 36,8 Prozent auf den psychotherapeutischen Versorgungsbereich. Dennoch bleibt es dabei: Für Videosprechstunden im vertragsärztlichen Bereich gilt eine Obergrenze.

Weitere Zuschläge bei Videokontakten

01444

Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten.

Extrabudgetär, einmal im Behandlungsfall abrechenbar, aber zeitlich befristet bis 31.12.2025

(10 Punkte, 1,24 Euro)

Ausschließlich per Video dürfen Ärzte und Psychotherapeuten maximal 30 Prozent ihrer Patienten bzw. der Behandlungsfälle versorgen. Aber auch die Leistungen, die in einer Videosprechstunde erbracht werden können, unterliegen einer Limitierung: Sie sind je behandelndem Vertragsarzt und Quartal ebenfalls auf 30 Prozent je Gebührenordnungsposition (GOP) begrenzt, für den Rest ist ein persönlicher Kontakt erforderlich.

Etwas abgewandelte Regeln greifen bei den Vertragspsychotherapeuten: Hier unterliegt nur die Psychotherapeutische Akutbehandlung nach GOP 35152 (472 Punkte, 58,50 Euro) der GOP-bezogenen Begrenzung von 30 Prozent. Ansonsten wird die Obergrenze auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal abgerechneten GOP des Kapitels 35, die per Videosprechstunde zulässig sind, angesetzt.

Abschläge beachten

Zusätzlich gelten für die Grund- und Versichertenpauschale sowie ihre Zuschläge unter Umständen Abschläge. Prinzipiell rechnen Vertragsärzte und -psychotherapeuten also auch bei der Videosprechstunde ihre Grund- und Versichertenpauschalen ab (bei den Hausärzten die 03000). Nicht abrechenbar sind in der Videosprechstunde die Pauschalen bei unvorhergesehener Inanspruchnahme: 03030, 04030).

01450

Technikzuschlag, je Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde oder -fallkonferenz ansetzbar. Es greift aber je Arzt eine Höchstgrenze von 1.899 Punkten je Quartal. Und für die Fallkonferenz gilt:

Die GOP darf nur von dem Arzt, der die Videofallkonferenz initiiert, berechnet werden.

(40 Punkte, 4,96 Euro)

Daneben können, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Zuschläge für die fachärztliche Grundversorgung, die Zusatzpauschalen für die Wahrnehmung des hausärztlichen Versorgungsauftrags (GOP 03040, 04040), Zuschläge für die Unterstützung der hausärztlichen Versorgung durch qualifizierte nichtärztliche Praxisassistenten (GOP 03060, 03061) sowie der Zuschlag für die Behandlung durch konservativ tätige Augenärzte (GOP 06225) angesetzt werden.

Erfolgt der Arzt-Patienten-Kontakt im selben Quartal allerdings ausschließlich per Videoschalte, werden sowohl die Pauschalen als auch die Zuschläge von der KV gekürzt. Die Abrechnung ist in diesem Fall mit der Pseudo-GOP 88220 zu kennzeichnen.

Je nach Fachgruppe fällt der Abschlag unterschiedlich aus: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte etwa müssen mit einem Abschlag von 20 Prozent rechnen, bei Internisten, Gynäkologen und Orthopäden sind es 25 Prozent, bei Augen- und HNO-Ärzten 30 Prozent.

Hausärzte aufgepasst

Im hausärztlichen Bereich können zudem folgende Leistungen interessant sein:

GOP 01420 (94 Punkte, 11,65 Euro) – Prüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege: Wird eine Folgeverordnung ausgestellt, kann die GOP auch dann abgerechnet werden, wenn ausschließlich ein Videokontakt stattgefunden hat. Sofern die Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 1a der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie erfüllt sind.

GOP 01611 (315 Punkte, 39,04 Euro) – Verordnung von medizinischer Rehabilitation: Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1b der Rehabilitations-Richtlinie kann die GOP auch bei einem reinen Videokontakt angesetzt werden.

GOP 01613 (75 Punkte, 9,30 Euro) – Zuschlag geriatrische Rehabilitation

GOP 03230 (128 Punkte, 15,86 Euro) – Problemorientiertes ärztliches Gespräch, das aufgrund von Art und Schwere der Erkrankung erforderlich ist: Sofern das Gespräch mindestens 10 Minuten dauert, je vollendete 10 Minuten abrechenbar. Fakultativer Inhalt: Beratung und Erörterung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen Auswirkungen und deren Bewältigung im Zusammenhang mit der/den Erkrankung(en).

Notfalldienst per Video?

Aber auch Leistungen im organisierten Notfalldienst können teils per Videokontakt erbracht werden. Bereits seit Juli 2022 können laut KBV die Notfallpauschalen I (GOP 01210, 120 Punkte, 14,87 Euro) und II (GOP 01212, 195 Punkte, 24,17 Euro) im Rahmen einer Videosprechstunde abgerechnet werden. Bei ausschließlichem Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde werden die GOP um 10 Prozent gekürzt.

Erfolgt im Behandlungsfall eine weitere Videosprechstunde im organisierten Not(-fall)dienst, sind außerdem die Notfallkonsultationspauschalen (GOP 01214, 01216 sowie 01218) ansetzbar.

Unter den Rahmen der Videokontakte fällt zudem der Klassiker: die Fallkonferenz bzw. -besprechung. Für Hausärztinnen und Hausärzte kann etwa die GOP 01442 (86 Punkte, 10,66 Euro), die Videofallkonferenz mit Pflegekräften, zum Einsatz kommen.

Diese gilt nicht nur bei pflegebedürftigen Patienten im Heim, sondern auch im häuslichen Umfeld. Die GOP ist höchstens dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähig.

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