Videosprechstunde
Vorlesen statt einlesen – E-Card im Videokontakt
Auch ein Patient, der im Erstkontakt per Videosprechstunde versorgt wird, muss als gesetzlich Versicherter identifiziert werden. Vorerst geht das nur mündlich und – mehr oder weniger – in gutem Glauben.
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Der digitale Fingerabdruck ist in der ambulanten Versorgung am Bildschirm noch Zukunftsmusik.
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Berlin. Mit der jüngst erfolgten Anpassung der pauschalen EBM-Vergütungssystematik an Arzt-Patienten-Kontakte im Videokontakt (wir berichteten) wurde auch eine neue Gebührenordnungsposition zur Authentifizierung bisher unbekannter Patienten eingeführt. Die GOP 01444 soll den Aufwand honorieren, den Ärzte oder ihre Mitarbeiter damit haben, die Versichertendaten zu erfassen. Doch wie soll der Vorgang vonstatten gehen? Ein elektronischer Stammdatenabgleich ist während eines Bildschirmkontakts ja bislang technisch noch nicht möglich.
Bald neue BMV-Ä-Anlage 4b
Die Details zu der Authentifizierung werden in einer neuen Anlage 4b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt, die rückwirkend zum 1. Oktober in Kraft tritt. Diese Anlage stehe unmittelbar vor Veröffentlichung, heißt es aus dem Umfeld der KBV; einen genauen Termin gibt es allerdings nicht. Gegenüber der „Ärzte Zeitung“ bestätigte der GKV-Spitzenverband, dass für eine Übergangszeit bis Ende September 2021 ein mündliches Verifizierungsverfahren sowie die Inaugenscheinnahme der Versichertenkarte mittels Webcam vorgesehen ist.
Demnach teilen Patienten Name, Anschrift und Geburtsdatum ebenso via Bildschirmtelefonie mündlich mit wie ihre Versichertennummer. „Wenn die Daten von der Praxis (entweder Arzt oder Helferin) manuell erfasst sind, werden sie ebenfalls manuell ins Praxissystem eingearbeitet und stehen dann für die Abrechnung zur Verfügung“, erklärt Ann Marini, stellvertretende Pressesprecherin des GKV-Spitzenverbandes.
Gesetzlicher Auftrag
Erst mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz erhalte die Selbstverwaltung den Auftrag, technische Lösungen für den Stammdatenabgleich am Bildschirm zu entwickeln, erläuterte auf Anfrage KBV-Sprecher Roland Stahl. Zwischenzeitlich gelte die Übergangsregelung. Beim Kassenverband hofft man allerdings, „schneller eine technische Lösung zu finden als erst in zwei Jahren“, wie Marini versichert.
Die GOP 01444 („Zuschlag Authentifizierung“) kann einmal im Behandlungsfall angesetzt werden und wird mit 10 Punkten extrabudgetär vergütet. Als „unbekannt“ gilt ein Patient, „der noch nie oder nur noch nicht im laufenden Quartal oder im Vorquartal in der Praxis behandelt wurde“, heißt es in einer Erläuterung der KBV.