Bundessozialgericht

Zahnimplantate: Kasse muss nur bei Gesamtbehandlung zahlen

Die Kaufunktion reicht als Grund für Zahnimplantate nicht aus. Die strengen Gesetzesvorgaben seien nicht verfassungswidrig, so das Bundessozialgericht.

Veröffentlicht:
Zahnimplantate sind laut Gesetz von der Leistungspflicht der gesetzlichen Kassen ausgenommen.

Zahnimplantate sind laut Gesetz von der Leistungspflicht der gesetzlichen Kassen ausgenommen. Ausnahmen gibt es nur bei einer humanmedizinischen Gesamtbehandlung.

© Sven Bähren / stock.adobe.com

Kassel. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen Zahnimplantate nur im Zusammenhang einer auch humanmedizinischen „Gesamtbehandlung“ bezahlen. Dies verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Auch das Ziel, die Kaufunktion wieder herzustellen, reicht danach als Grund nicht aus.

Damit wies das BSG eine Frau aus Westfalen ab. Mit ihrem unzulänglich versorgten Restgebiss konnte sie nicht mehr richtig kauen. Das Universitätsklinikum Münster meinte zunächst, Zahnimplantate seien angezeigt, um eine entzündliche Irritation der Mundschleimhaut zu verhindern. Davon rückte die Klinik später allerdings wieder ab. Auch zwei Gutachter verneinten eine „Ausnahmeindikation“.

Die Krankenkasse lehnte eine Kostenübernahme für Zahnimplantate daher ab. Die Frau klagte und ließ sich während des Verfahrens im Oberkiefer eine implantatgestützte Zahnprothese einsetzen. Hierfür verlangte sie zuletzt Kostenerstattung in Höhe von 6544 Euro.

Kassen bei Zahnimplantaten in der Regel außen vor

Wie die Vorinstanzen lehnte nun auch das BSG dies ab. Laut Gesetz seien Zahnimplantate grundsätzlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgenommen. Ob dies heute noch zeitgemäß ist, könne nur der Gesetzgeber selbst entscheiden. Ausnahmen mache das Gesetz nur bei einer „Gesamtbehandlung“. Diese müsse „aus human- und zahnmedizinischen Bestandteilen bestehen“, betonten die Kasseler Richter. Das gelte etwa für die chirurgische Wiederherstellung des Gesichts nach einem Unfall.

Allein zahnmedizinische Gründe wie die Wiederherstellung der Kaufunktion reichten dagegen nicht aus. Selbst wenn eine normale Prothese aus zahnmedizinischen Gründen nicht möglich sei, „mutet das Gesetz Zahnlosigkeit zu“, sagte der Vorsitzende Richter, BSG-Präsident Rainer Schlegel, bei der mündlichen Urteilsverkündung. „Das klingt hart, ist aber so.“ Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes liege darin nicht. (mwo)

Bundessozialgericht Az.: B 1 KR 8/21 R

Jetzt abonnieren
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Kommentar zum Pneumo-Impfstoffregress

Die (späte) Einsicht der Krankenkassen

Das könnte Sie auch interessieren
Glasglobus und Stethoskop, eingebettet in grünes Laub, als Symbol für Umweltgesundheit und ökologisch-medizinisches Bewusstsein

© AspctStyle / Generiert mit KI / stock.adobe.com

Klimawandel und Gesundheitswesen

Klimaschutz und Gesundheit: Herausforderungen und Lösungen

Kooperation | In Kooperation mit: Frankfurter Forum
Ein MRT verbraucht viel Energie, auch die Datenspeicherung ist energieintensiv.

© Marijan Murat / dpa / picture alliance

Klimawandel und Gesundheitswesen

Forderungen nach Verhaltensänderungen und Verhältnisprävention

Kooperation | In Kooperation mit: Frankfurter Forum
Ein Dialogforum von Fachleuten aus Gesellschaft, Gesundheitspolitik und Wissenschaft

© Frankfurter Forum für gesellschafts- und gesundheitspolitische Grundsatzfragen e. V.

Das Frankfurter Forum stellt sich vor

Ein Dialogforum von Fachleuten aus Gesellschaft, Gesundheitspolitik und Wissenschaft

Kooperation | In Kooperation mit: Frankfurter Forum
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

S2k-Leitlinie

Husten – was tun, wenn er bleibt?

Lesetipps
Im Jahr 2023 wurden 10,8 Millionen Neuerkrankungen und 1,25 Millionen Todesfälle durch Tuberkulose registriert, mit stark heterogener globaler Verteilung.

© Dr_Microbe/stock.adobe.com

Vielversprechende Ergebnisse

Neue Strategie zur Tuberkulose-Früherkennung