Bundesarbeitsgericht
Zweifel an der Auslands-AU? Gericht stärkt Rechte der Arbeitgeber
Weckt eine im Ausland ausgestellte Krankschreibung Zweifel bei den Arbeitgebern, sind sie künftig berechtig die Umstände zu prüfen und nach denselben Kriterien anfechten wie eine deutsche.
Veröffentlicht:Erfurt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus Nicht-EU-Ländern geklärt. Arbeitgeber können diese grundsätzlich nach denselben Kriterien anfechten, wie eine deutsche AU, urteilte das BAG am Mittwoch in Erfurt. Danach kommt es nicht auf einzelne Umstände an, sondern darauf, ob diese „in der Gesamtschau ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Bescheinigung begründen“.
Im Streitfall hatte sich ein Lagerarbeiter aus Bayern bereits mehrfach in direktem Anschluss an seinen Urlaub krankgemeldet. 2022 endete der ihm bewilligte Urlaub am 9. September. Am 7. September teilte er seinem Arbeitgeber per E-Mail mit, dass er krankgeschrieben sei. Als Beleg fügte er ein Attest eines tunesischen Arztes bei, wonach er bis zum 30. September reiseunfähig sei und strenge häusliche Ruhe einhalten müsse. Am Tag nach dem Arztbesuch in Tunesien buchte er für den 29. September eine Fähre von Tunis nach Genua und reiste dann von dort mit seinem Auto nach Deutschland zurück.
Arbeitgeber verweigerte Lohnfortzahlung
Der Arbeitgeber hatte Zweifel an der Richtigkeit des Attests und verweigerte die Lohnfortzahlung. Der Klage des Lagerarbeiters hatte das LAG München noch stattgegeben. Das BAG hob dies nun auf und verwies den Streit zur weiteren Klärung an das LAG zurück.
Zu Unrecht habe das LAG die Umstände und Begebenheiten nur jeweils einzeln in den Blick genommen und als „unverfänglich“ angesehen. Jedenfalls in ihrer Gesamtschau begründeten sie aber „ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“. Zur Begründung verwiesen die Erfurter Richter auf die drei vorausgehenden Krankschreibungen im Anschluss an den Urlaub des Lagerarbeiters. Hier habe der Lagerarbeiter zudem eine Fähre gebucht, ohne eine Besserung der erst am Vortag attestierten Reiseunfähigkeit abzuwarten.
Um die begehrte Lohnfortzahlung zu erstreiten, muss der Lagerarbeiter daher nun vor dem LAG weitere Beweise für seine behauptete Erkrankung vorlegen. (mwo)
Bundesarbeitsgericht, Az.: 5 AZR 284/24