Abrechnungstipp zu Thrombose/Schlaganfall
Dringender Besuch plus Wegegeld
Eine Thrombose beziehungsweise ein Schlaganfall stellt immer eine Notfallsituation dar. Bei Verdacht auf eine Apoplexie sollte das Praxisteam schnell reagieren und den Patienten nach der Erstversorgung unverzüglich einer Stroke-Unit zuleiten.
Zu den grundlegenden Leistungen gehören die Untersuchung einschließlich der neurologischen Untersuchung, legen eines venösen Zugangs und je nach Situation auch eine Sauerstoffgabe. Abrechnungstechnisch wird meist ein notfallmäßiger Hausbesuch aus der Sprechstunde heraus anzusetzen sein. Im EBM ist dafür die Ziffer 01412 („Dringender Besuch II“) vorgesehen. Dazu wäre – was häufig vergessen wird – auch noch Wegegeld abzurechnen.
Für die neurologische Untersuchung gibt es im hausärztlichen Teil des EBM keine gesonderte Ziffer. Nach GOÄ wäre hierfür die Nummer 800 („Eingehende neurologische Untersuchung“) berechnungsfähig. Interessant an dieser Stelle: Mit der „eingehenden“ neurologischen Untersuchung ist keine Erhebung des vollständigen neurologischen Status‘ verlangt.
Zum Ansatz der GOP 800 reicht vielmehr die Untersuchung von mindestens drei Teilleistungen einer vollständigen neurologischen Untersuchung – etwa Reflexe, Motorik und Koordination – aus. Eine vollständige neurologische Untersuchung wäre mit einem höheren Faktor zu berechnen. (pes)