Psychotherapie
Knausern Kassen bei Kostenerstattung?
Psychotherapeuten Vereinigung: Patienten werden oft an Servicestellen verwiesen.
Veröffentlicht:BERLIN. Krankenkassen verweigern immer häufiger Psychotherapien im Wege der Kostenerstattung, obwohl diese den gesetzlich Versicherten unter bestimmten Umständen zustehe. Diesen Vorwurf erhebt die Deutsche Psychotherapeuten Vereinigung (DPtV). Die Kassen begründeten ihr Verhalten mit der Einführung der Terminservicestellen und der Neustrukturierung der ambulanten Versorgung durch die Reform der Psychotherapie-Richtlinie in diesem Jahr. Dabei wüssten sie, dass die Reform zwar zu einem niedrigschwelligen Zugang zur Psychotherapie beitrage, aber keine neuen Behandlungskapazitäten schaffe.
Die Terminservicestellen können seit dem 1. April dieses Jahres bei Psychotherapeuten ausschließlich mit Erstgesprächen im Rahmen einer Psychotherapeutischen Sprechstunde und für Akutbehandlungen weiterhelfen. Sie werden sehr stark nachgefragt, wie erste Auswertungen der KBV Ende September gezeigt haben. Die Behandlung mit Kostenerstattung über die Krankenkasse kann laut Paragraf 13 Abs. 3 SGB V in Anspruch genommen werden, wenn eine unaufschiebbare ambulante Psychotherapie sonst nicht in zumutbarer Zeit angeboten werden kann. Diese Möglichkeit habe in den vergangenen Jahren erheblich dazu beigetragen, Versorgungsmängel zu beheben, so die DPtV.
"Wenn eine längerfristige Richtlinien-Psychotherapie notwendig ist, reicht weder eine psychotherapeutische Sprechstunde noch eine Akutbehandlung aus. Eine Ablehnung von Anträgen auf Kostenerstattung mit Verweis auf die Leistungen ‚Sprechstunde‘ und ‚Akutbehandlung‘ ist deshalb aus fachlicher Sicht nicht zulässig", so die DPtV-Vorsitzende Barbara Lubisch. Der Verweis auf die Servicestellen und auf stationäre Behandlungsmöglichkeiten sei nicht stichhaltig. Eine ambulante psychotherapeutische Versorgung könne anders als bei sonstigen fachärztlichen Leistungen nicht einfach durch stationäre Leistungserbringer ersetzt werden, heiße es sogar in der Begründung des Gesetzgebers für die Einrichtung der Terminservicestellen, schreibt die DPtV. (chb)