Rezept für Sehhilfen

Hecken verteidigt neue Sehhilfsmittel-Richtlinie

Patienten mit hohem Refraktionsfehler erhalten Brillengläser auf Kassenkosten – und brauchen ein Rezept.

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BERLIN. Energisch hat der GBA-Vorsitzende Josef Hecken Fehl- oder missverständliche Informationen des Zentralverbandes der Augenoptiker und Optometristen zurückgewiesen, wonach GKV-Versicherte eine Brille nur erhalten können, wenn sie dafür ein Rezept vorlegen. Die Augenoptiker beziehen sich dabei auf die neue Hilfsmittelrichtlinie des Bundesausschusses.

Grantiger Brief von Hecken

Das sei "schlicht falsch", heißt es in einem geharnischten Brief des GBA-Chefs an den Geschäftsführer des Optiker-Zentralverbandes, Jan Wetzel. Tatsächlich betreffe die Änderung nur eine sehr kleine Gruppe der durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz neu hinzu gekommenen Kassenpatienten, die einen sehr hohen Refraktionsfehler haben.

Das seien etwa zwei Prozent aller Erwachsenen. Im Übrigen seien die bestehenden Regelungen zum Arztvorbehalt bei Sehhilfen in bestimmten Ausnahmefällen unverändert geblieben.

Die Notwendigkeit eines ärztlichen Rezepts bei diesen Patienten begründet Hecken medizinisch: Diese seien häufig mit Augenerkrankungen verbunden, die ärztlich diagnostiziert und behandelt werden müssten – zur Vermeidung irreversibler Schäden mitunter sogar umgehend, wie etwa einer Netzhautablösung.

Dies sei in den sogenannten Tragenden Gründen zum GBA-Beschluss dargelegt worden. Bei der Anhörung zur Richtlinie sei auch von den Augenoptikern eingeräumt worden, dass sie diese mögliche schwere Komplikationen nicht abschätzen könnten.

Daher liefen Argumente, Augenoptiker würde Betroffene bei Verdacht einer Erkrankung zum Augenarzt schicken, ins Leere.

Nachfragen vom BMG

Nun hat sich das Bundesgesundheitsministerium eingeschaltet, das die Richtlinie genehmigen muss – es hat Nachfragen: Etwa, ob bei Patienten mit hohem Refraktionsfehler, die bisher keine augenärztliche Versorgung für eine Sehhilfe benötigten, in der Vergangenheit vermehrt ernsthafte Augenerkrankungen entstanden seien.

Ferner fehle eine Begründung, warum Jugendliche bei Folgeversorgungen, für die bislang keine Verordnung notwendig war, nun ein Rezept nötig sei.

Dazu Hecken: "Die Nachfragen zu Regelungsdetails werden vom GBA umfassend beantwortet werden. Der GBA hat ein hohes Interesse daran, dass der Beschluss und auch der ausnahmsweise ärztliche Verordnungsvorbehalt in dieser Form in Kraft treten kann." (HL)

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